Städtereisen zu Ostern: Fernweh und die Angst vor Terror
ARAG Experten sagen, was Osterreisende jetzt wissen sollten.
Flugreisen nach und über Brüssel
Der Flughafen Brüssel-Zaventem wurde vorerst geschlossen. Flüge von deutschen Flughäfen nach Brüssel werden umgeleitet. Wer per Flugzeug in die belgische Hauptstadt reisen will, kommt nicht an sein Ziel. Betroffene Passagiere können deshalb ihr Flugticket zurückgeben oder umbuchen und erhalten den vollen Preis zurück. Laut ARAG Experten müssen sie nicht warten, bis die Airline den Flug annulliert. Denn die Lage in Brüssel ist ein außergewöhnlicher Umstand - der Kunde kann vom Beförderungsvertrag zurücktreten und bekommt das Geld zurück. Schadensersatz für weitere anfallende Kosten gibt es jedoch nicht. Wer über Brüssel ein anderes Reiseziel erreichen will, wird von seiner Airline in der Regel auf eine alternative Route umgebucht. Passagiere müssen sich beim Stop-Over an Ausweich-Flughäfen allerdings auf erhebliche Verzögerungen einstellen.
Mit der Bahn nach Brüssel
Wer mit der Deutschen Bahn nach Brüssel reisen will, kommt derzeit auch nicht an sein Ziel. Laut einem Bahn-Sprecher wurde der Zugverkehr nach Belgien vorübergehend eingestellt. Die Züge nach Brüssel enden in Aachen. Wer ein ICE-Ticket für diese Strecke gebucht hat, kann sich den Preis kostenlos erstatten lassen, ließ die Bahn über eine Sprecherin verlauten.
Reisen in andere Städte
Nach den Anschlägen in Brüssel, Istanbul oder Paris ist es durchaus verständlich, wenn man die gebuchte Reise jetzt lieber absagen möchte. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass die allgemeine Angst vor Terroranschlägen nicht zwingend ein Rücktrittsgrund ist und der vorsichtige Tourist die Stornokosten unter Umständen selber zahlen muss. Nur wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder so genannte höhere Gewalt vorliegt, kann der Urlaub kostenlos storniert werden. Einzelne terroristische Anschläge und die Angst davor reichen hingegen nicht aus, urteilte etwa das Amtsgericht München (AG München, Az.: 231 C 9637/15).
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