Zahl des Monats April 2016: 0
ID: 1343152
bei vielen Arzneimitteln stark ab. Dabei missachtet er erneut die
gesetzgeberische Vorgabe, dass auch nach der Absenkung der
Festbeträge genügend Arzneimittel zur Verfügung stehen sollen, zu
denen die Versicherten keine Zuzahlungen leisten müssen.
- In der Gruppe mit Wirkstoffen zur Behandlung von Asthma, COPD
und chronischer Bronchitis (Beta-2-Sympathomimetika) senkt der
GKV-Spitzenverband die Festbeträge und damit einhergehend die
Zuzahlungsbefreiungsgrenzen stark ab.
- Aktuell stehen für Patienten in dieser Gruppe fünf
zuzahlungsbefreite Arzneimittel zur Verfügung. Senkt der
GKV-Spitzenverband die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen wie geplant ab,
wird bei diesen Wirkstoffen nach aktuellem Stand nicht ein einziges
Arzneimittel mehr zuzahlungsbefreit sein.
- Der Gesetzgeber schreibt aber klar vor, "dass auch nach der
Anpassung eine hinreichende Versorgung mit Arzneimitteln ohne
Zuzahlung gewährleistet werden" soll.
Der GKV-Spitzenverband überprüft die Festbeträge, also den Betrag,
den die Krankenkassen unabhängig von den realen Kosten eines
Arzneimittels erstatten, mindestens einmal jährlich. Aktuell plant
er, die Festbeträge für elf Festbetragsgruppen anzupassen - was im
Regelfall ein Absenken bedeutet. Der Gesetzgeber hat allerdings
bestimmte Kriterien definiert, die der GKV-Spitzenverband bei einer
Anpassung berücksichtigen soll.
Dies zeigt auch das aktuelle Beispiel: Stehen bei den
Beta-2-Sympathomimetika bisher fünf zuzahlungsbefreite Arzneimittel
zur Verfügung, sind es nach der geplanten Absenkung 0 Arzneimittel.
Eine hinreichende Versorgung mit zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln
sieht erkennbar anders aus.
Zudem wissen die Versicherten oft nicht, dass bei vielen
Arzneimitteln der vom GKV-Spitzenverband bestimmte Festbetrag ohnehin
nur wenige Euro oder sogar nur einige Cent beträgt und die
Patientenzuzahlung den Listenpreis des Herstellers dann um ein
Vielfaches übersteigt. Die Krankenkassen machen auf diese Weise mit
den Zuzahlungen der Patienten ein gutes Geschäft. Das aber war nicht
das Ziel der gesetzlichen Regelungen.
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Datum: 11.04.2016 - 13:06 Uhr
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