Honorarberatung oder Provisionsvermittlung?
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Honorarberatung oder Provisionsvermittlung?
Aber wie so häufig im Leben sind radikale Lösungen meistens nicht die richtigen.
Denn nicht ohne Grund führt in unserem Land die Honorarberatung eher ein Schattendasein trotz vielfältiger und gar nicht einmal erfolgloser Versuche, diese zu beleben. Das hat nichts mit unserer Beratungskultur in Deutschland zu tun, aber viel mit dem gesunden Menschenverstand, der vielen Anlegern eben doch noch nicht abhanden gekommen ist.
Eine unabhängige Honorarberatung hat nämlich einen Haken. Das zu zahlende, nicht gerade geringe Honorar wird in jedem Fall mit erfolgter Beratung fällig, ganz gleich zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Beispielsweise kann der Beratene zu dem Schluss kommen: 'ich folge den Ratschlägen meines Beraters nicht'. Auch der Berater kann zu dem Schluss kommen, dass es für den Beratenen am besten ist, die Dinge so zu lassen wie sie sind. Fazit: am Status quo ändert sich nichts. Und dafür viel Geld ausgeben? So richtig es sein mag, dass der Rat, nichts zu verändern, Gold wert sein kann, so wenig verspürt der Anleger Lust, hierfür etwas zu bezahlen.
So dürfte die Honorarberatung eher auf einen kleinen Kreis wohlhabender Anleger zugeschnitten sein, nicht aber auf den Normalanleger. Dieser ist eben nur bereit, für eine Anlageberatung zu bezahlen, wenn er die empfohlenen Finanzprodukte auch kauft. Aber selbst dann 'schmerzt' das Beraterhonorar weniger, wenn es sich hinter einer Verkaufsprovision oder einem Aufgeld verbirgt. Aus diesem Grund ist es illusorisch, auf die Provisionsvermittlung verzichten zu wollen.
RA Bömcke von Rössner Rechtsanwälte, München dazu: 'Die vielleicht wünschenswerte Honorarberatung wird die Provisionsvermittlung nicht verdrängen. Wichtig ist daher, dass Provisionen vollständig offen gelegt werden, damit der beratene Anleger den Interessenskonflikt des Beraters klar erkennen und sich entsprechend verhalten kann. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei: 'Provisionen' ist hier als jedweder umsatzabhängige, geldwerte Vorteil, den der Berater vereinnahmt, zu verstehen, also auch Handelsspannen, Aufgelder und Rabatte müssen wie Provisionen behandelt werden, soll die begrüßenswerte Kick-Back-Rechtsprechung des BGH nicht ins Leere laufen.'
Kontakt:
Angelika Heckenstaller,
Rössner Rechtsanwälte,
heckenstaller@roessner.de
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Datum: 09.11.2009 - 17:06 Uhr
Sprache: Deutsch
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