Arzt-Rechnung für eine Kassenleistung - Wie sich betroffene Patienten wehren können
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in Rechnung, die eigentlich die Krankenkasse bezahlen müsste. "Solche
Fälle werden uns immer wieder geschildert", berichtet Christiane
Lange, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, im
Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau". Grundsätzlich gelte für Ärzte
mit Kassenzulassung, dass sie alle wesentlichen Leistungen dem
Versicherten anbieten müssten. "Das scheinen aber einige Ärzte noch
nicht umgesetzt zu haben", betont Lange. So verlangen manche
Orthopäden 35 bis 70 Euro für die Messung der Knochendichte. Sie kann
einen Hinweis auf Osteoporose liefern und ist für Menschen mit
erhöhtem Risiko Kassenleistung. Für Ärger sorgt immer wieder auch das
Hautkrebsscreening, das gesetzlich Versicherten ab 35 alle zwei Jahre
zusteht. Einige Ärzte greifen dabei gern zum Dermatoskop - einer Art
beleuchteten Lupe - und verlangen dafür zwischen 20 und 200 Euro.
Dabei muss im Zweifel ohnehin eine Gewebeprobe genommen werden, was
wiederum die Kasse zahlt. Ein weiteres Beispiel ist die
Zahnsteinentfernung, auf die laut Lange Patienten zur Vorbeugung
einer Parodontitis einmal im Jahr Anspruch haben. Sollten einem
Patienten Kassenleistungen verwehrt werden, kann sich der Betroffene
an die Kassenärztliche Vereinigungen seines Bundeslands wenden. Einen
Überblick gibt es im Internet unter www.kvb.de. Die regionalen
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bieten eine kostenlose und
unabhängige Beratung an. Informationen unter:
www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de. Diese Meldung ist nur mit
Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Das Gesundheitsmagazin
"Apotheken Umschau" 4/2016 B liegt in den meisten Apotheken aus und
wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.
Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
Fax 089 / 744 33 459
E-Mail: pirhalla@wortundbildverlag.de
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www.apotheken-umschau.de
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Datum: 25.04.2016 - 08:30 Uhr
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