Deutliches Zeichen für gesamte Tierrechts-Szene - Urteil stellt klar:
Eindringen von Aktivisten in Ställe wird als Hausfriedensbruch bestraft
ID: 1349150
Geflügelwirtschaft das klare Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Hall
zu dem nächtlichen Eindringen von Tierrechts-Aktivisten in
Putenställe und das damit einhergehende deutliche Signal an die
gesamte Tierrechts-Szene. Quintessenz des Urteils: Das Eindringen von
Aktivisten in Ställe zur Beschaffung von Video-Aufnahmen stellt einen
strafbaren Hausfriedensbruch dar und wird im Rechtsstaat auch als
solcher bestraft. In der vergangenen Woche hat das Amtsgericht
Schwäbisch Hall einen Aktivisten der Tübinger Tierrechts-Gruppe "Act
for Animals" wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, Nötigung und
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten und zwei Wochen auf Bewährung sowie zu einer Geldauflage in
Höhe von 3.000 Euro verurteilt; zwei weitere Aktivisten wurden zu
Geldstrafen verurteilt (AG Schwäbisch Hall, Aktenzeichen 4 Ds 41 Js
15494/15). "Durch diese gerichtliche Entscheidung sehen wir uns in
unserer Auffassung bestätigt, dass das nächtliche Eindringen in
Ställe durch nichts zu rechtfertigen ist", sagt Thomas Storck,
Vorsitzender des Verbandes Deutscher Putenerzeuger (VDP) und
Vizepräsident des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft
(ZDG). "Als Branche stehen wir für Offenheit und Dialog, wir haben
nichts zu verbergen! Dieses Urteil macht aber einmal mehr deutlich,
dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind, wenn Aktivisten
in Ställe eindringen. Es ist ein wichtiges und richtiges Zeichen,
dass das Gericht noch einmal in aller Deutlichkeit bestätigt hat,
dass es hierfür keinerlei Legitimation gibt."
Das von Aktivisten und deren Sympathisanten häufig vorgetragene
Argument, es brauche derartige Straftaten, um Missstände aufzudecken,
weist Storck aufs Schärfste zurück: Im vorliegenden Fall hatte das
Veterinäramt Schwäbisch Hall dem Putenhalter ausdrücklich eine
einwandfreie Haltung bescheinigt. Einem vermeintlichen Nothilferecht
für Tierrechts-Aktivisten zum Betreten von Ställen hat das Gericht
eine deutliche Absage erteilt: Die Aufnahme des Tierschutzes in
Artikel 20a des Grundgesetzes stellt im Rechtsstaat keine Grundlage
für vermeintliche Selbst- oder Nothilferechte dar. "Vielen
Tierschützern ist nicht klar, dass sie mit eigenmächtigen Aktionen
wie dem nächtlichen Eindringen in Ställe der Geflügelhaltung in
erster Linie die Tiere gefährden", betont Storck. So könne das
nächtliche Eindringen von Aktivisten mit Kameras und Scheinwerfern
Unruhe und Panik auslösen, in deren Folge sich Tiere verletzen oder
zu Tode kommen. "Mit einer sinnvollen gesellschaftlichen
Auseinandersetzung zum Thema Tierschutz hat das nichts mehr zu tun",
so der VDP-Vorsitzende weiter. "Als Geflügelwirtschaft werden wir im
Interesse jedes einzelnen Landwirts derartige Vorfälle auch in
Zukunft nicht akzeptieren und in aller Konsequenz dagegen vorgehen."
Zu den Hintergründen des jetzt vor Gericht verhandelten Falles: In
der Nacht zum 11. Mai 2015 waren der Hauptangeklagte und ein weiterer
Tierrechts-Aktivist in einen Putenstall in der Region Schwäbisch Hall
eingedrungen, um Videomaterial aus der Putenhaltung zu beschaffen.
Nachdem der durch den aktivierten Bewegungsmelder alarmierte
Putenhalter die Täter stellen konnte, kam es zu einer Rangelei. Kurz
darauf verfolgte der Hauptangeklagte den Landwirt bis zu dessen
nebenan liegendem Wohnhaus und setzte CS-Reizgas gegen den Landwirt
ein, als dieser versuchte, den Tierrechts-Aktivisten am Betreten des
Wohnhauses zu hindern, in dem er mit seiner Frau und zwei kleinen
Kindern wohnt.
Pressekontakt:
ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V.
Christiane von Alemann
Claire-Waldoff-Str. 7
10117 Berlin
Tel. 030 288831-40
Fax 030 288831-50
E-Mail:c.von-alemann@zdg-online.de
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Datum: 25.04.2016 - 18:15 Uhr
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