Fiskus hilft beim Notruf / Dieser Service kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein (FOTO)
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(ots) -
Wenn ein Mensch im Rahmen des betreuten Wohnens zu seiner
Sicherheit ein Notrufsystem abonniert, dann unterstützt ihn der
Fiskus dabei. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS handelt es sich einem höchstrichterlichen Urteil zu Folge um eine
haushaltsnahe Dienstleistung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
18/14)
Der Fall: Ein fast 95-Jähriger bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung
innerhalb einer Seniorenresidenz. Darin konnte er weitgehend
selbstverantwortlich leben, wollte aber aus Gründen seiner eigenen
Sicherheit die Möglichkeit haben, im Notfall um Hilfe zu rufen.
Deswegen schloss er einen Vertrag über ein 24-Stunden-Rufsystem ab,
was etwa 1.400 Euro im Jahr kostete. Diesen Betrag machte er in
seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der
Fiskus war damit nicht einverstanden.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof hatte keine Zweifel daran, dass
diese steuerliche Vergünstigung hier angemessen sei. Ein Haushalt im
Sinne der Vorschriften könne auch innerhalb eines Wohnstifts geführt
werden. Und die Rufbereitschaft erfülle typischerweise eine Aufgabe,
die sonst - innerhalb eines Haushalts - von Familienangehörigen oder
sonstigen Nahestehenden erledigt werde. Diese Leistung sei mit
anderen anerkannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Einkaufen,
Garten- und Wäschepflege zu vergleichen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat: Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030/20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 02.05.2016 - 08:30 Uhr
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