Stadtwerke Pforzheim verhalten sich im bundesweiten Wettbewerb um Stromkunden rechtmäßig
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Die daraufhin von den SWP veranlasste Überprüfung sämtlicher von eprimo in ihrem Abmahnschriftsatz vorgeworfenen Handlungen hat ergeben, dass die Vorwürfe in keinem einzelnen von eprimo genannten Fall verifiziert werden konnten. Nach den von dem beauftragten Telesalesdienstleister der SWP unverzüglich durchgeführten Prüfungsmaßnahmen wurden weder Personen ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung zu einem telefonischen Verkaufsgespräch kontaktiert, noch wurde diesen Personen eine falsche Auskunft zum Produkt oder zur Identität der SWP als Vertragspartner gegeben. Dies belegen sowohl die vom Telesalesdienstleister schriftlich vorgelegten Einverständniserklärungen für eine Telefonakquisition, als auch die vorhandenen, mit Einwilligung der angerufenen Personen aufgezeichneten, Gesprächsmitschnitte aus den Telefongesprächen. Ebenso liegen eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiter des Telesalesdienstleisters vor, dass die von eprimo behaupteten Aussagen keinesfalls getätigt wurden. Die Vorwürfe von eprimo entbehren daher, aus Sicht der SWP, jeder Grundlage!
Darüber hinaus verwundert das Verhalten von eprimo umso mehr, da auch eprimo in der Vergangenheit diesen Telesalesdienstleister zum Verkauf ihrer Produkte genutzt hat.
Die SWP behalten sich vor, im Fortgang des Verfahrens gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen eprimo einzuleiten.
Hintergrund der Pressemitteilung von eprimo ist die aktuelle Zusammenarbeit der SWP mit einem Dienstleister im Bereich ?Telesales?. Da auch die SWP ? wie eprimo ? bei der Kundenakquise Wert auf die unbedingte Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und des Verbraucherschutzes legt, hat die SWP diese Maßstäbe selbstverständlich auch an Ihren Telesalesdienstleister gelegt und im entsprechenden Dienstleistungsauftrag diese Anforderungen schriftlich fixiert. Auf der Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung werden telefonische Verkaufsgespräche mit potentiellen Kunden nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der angerufenen Personen durchgeführt. Sorgfältig mit der SWP abgestimmte Gespächsleitfäden werden für die telefonischen Beratungs-/ Verkaufsgespräche vom Dienstleister verwendet, sodass sichergestellt ist, dass der Kunde immer über das entsprechende Produkt und die entsprechenden Vertragsgrundlagen sowie über die SWP als Vertragspartner informiert ist.
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Datum: 12.05.2016 - 16:54 Uhr
Sprache: Deutsch
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