Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Verwaltungsrecht
Kein Anspruch auf veganes Essen in der Ganztagsschule
VG Berlin, Az. VG 3 K 503.15
Hintergrundinformation:
Immer mehr Menschen essen vegan. Veganer ernähren sich nicht nur vegetarisch, sondern verzichten zusätzlich auf alle tierischen Produkte, zum Beispiel Butter, Milch oder Eier. Doch ist es für Großküchen schwer, alle heute existierenden unterschiedlichen Ernährungsweisen zu berücksichtigen. Und zu der Frage, was denn für Kinder gesund ist, gibt es unterschiedliche Auffassungen. So sorgte beispielsweise kürzlich ein italienischer Familienrichter für Aufsehen in der veganen Szene, als er eine Mutter dazu verurteilte, ihren zwölfjährigen Sohn einmal in der Woche mit Fleisch zu versorgen. Der Fall: Der Vater eines neunjährigen Mädchens hatte vom zuständigen Bezirksamt verlangt, dass seine Tochter in ihrer Berliner Ganztagsschule veganes Essen erhalten sollte. Das Amt lehnte ab. Zwar schreibt das Berliner Schulgesetz vor, dass es an Ganztagsschulen ein Schulessen mit Kostenbeteiligung der Eltern gibt, veganes Essen ist jedoch nicht eingeplant. Die Behörde wollte nur bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über die Notwendigkeit einer solchen Ernährung einlenken. Der Vater sah in der Ablehnung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Gewissensfreiheit. Denn auch andere religiöse und gesundheitliche Ansichten würden beim Schulessen berücksichtigt. Seine Tochter werde ausgegrenzt. Er beantragte beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe, um trotz geringer finanzieller Mittel gerichtlich vorzugehen. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice entschied das Verwaltungsgericht Berlin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei damit abzulehnen. Die Schule habe einen großen Ermessensspielraum bei der Gestaltung des Schulessens. Dabei richte sie sich nach den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) - und diese empfehle eine vegane Ernährung für Kinder gerade nicht. Darüber hinaus sei es für eine Großküche nicht umsetzbar, jede bei den Eltern vorhandene Ernährungsansicht umzusetzen - von Steinzeiternährung bis zum Frutarismus. Im Übrigen sei die Tochter des Klägers zu nichts gezwungen - sie könne durchaus eigenes Essen mitbringen, in der Schule aufwärmen und mit den anderen Kindern essen. Auch habe sie sich bereits in der Vergangenheit selbst veganes Essen in die Schule liefern lassen. Eine Ausgrenzung finde nicht statt, da es ein vielfältiges Angebot gebe und nicht jedes Kind das Gleiche esse.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.05.2016, Az. VG 3 K 503.15
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Datum: 31.05.2016 - 15:10 Uhr
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