ARAG Verbrauchertipps

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ID: 1363926

Bewerbungsgespräch/Entsperrcodes/Heizkosten



(firmenpresse) - Sind Hin- und Rückweg zu Bewerbungsgesprächen versichert?
Die Arbeitsagentur hatte einem Arbeitslosengeld-I-Empfänger schriftlich einen Vermittlungsvorschlag gemacht. Der hatte sich daraufhin beworben und es tatsächlich zum ersten Bewerbungsgespräch geschafft. Auf dem Rückweg vom Gespräch wurde der Mann auf seinem Fahrrad von einem Pkw erfasst und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu. Die Folge: Pflegeheim und Pflegestufe III. Die Heim- und Behandlungskosten sollte die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen. Doch die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitunfall an. Ihrer Meinung nach bezieht ein Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur ein späteres Bewerbungsgespräch nicht mit ein. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sowohl eine erste Kontaktaufnahme zwischen Bewerber und potenziellem Arbeitgeber als auch eine unmittelbar darauf folgende Einladung zu einem Bewerbungsgespräch Teil eines Vermittlungsvorschlages sind. Daher gilt der Versicherungsschutz auch für die Bewerbungsgespräche, ohne die es in der Regel gar keinen Job gibt (LSG Baden-Württemberg, Az.: L 1 U 5238/14).

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Handy-Entsperrung ist Geheimnisverrat
Damit Prepaid-Geräte nicht mit einer anderen SIM-Karte genutzt werden, schützen Anbieter sie durch einen so genannten SIM- oder Netlock. In der Regel kann der Käufer erst zwei Jahre später mit einem entsprechenden Entsperrcode, den der Anbieter kostenfrei zur Verfügung stellt, auch andere SIM-Karten in sein Handy oder Smartphone einsetzen. Wer nicht warten mag, kann diesen Code auch vorher bekommen. Dann allerdings oft nur gegen eine einmalige Gebühr, die bis zu 100 Euro betragen kann. In diesem Zusammenhang warnen ARAG Experten davor, sich die Entsperrcodes vor Ablauf der Anbieter-Frist auf illegale Weise zu beschaffen. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Unternehmen damit warb, gegen entsprechendes Entgelt Geräte zu entsperren. Dazu musste der Handy-Inhaber ihm lediglich die IMEI, also die Seriennummer des Gerätes, zukommen lassen und er besorgte über dunkle Kanäle den Code. Damit machte er sich jedoch des gewerbsmäßigen Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schuldig (OLG Karlsruhe, Az.: 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).



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Muss man eine verspätete Heizkostenabrechnung zahlen?
Ja, unter Umständen muss man! Nach Auskunft von ARAG Experten können sich Vermieter bei der Abrechnung der Heizkosten bis zum Ende der einjährigen Abrechnungsperiode Zeit lassen - selbst wenn im Mietvertrag eine kürzere Frist genannt ist. Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Mieter sich weigerte, 196 Euro nachzuzahlen. Im Mietvertrag war für die Abrechnung eine Frist bis Ende Juni eines Jahres festgelegt. Da die Heizperiode jeweils bis April andauert, schaffte es die Vermieterin nicht jedes Jahr, die Abrechnung pünktlich fertigzustellen. Daher war dem Mieter die Abrechnung erst im Spätherbst ins Haus geflattert. Er stellte sich deshalb stur und verweigerte die Nachzahlung. Nach Auskunft der ARAG Experten hat er in dem Fall jedoch lediglich das Recht, eventuelle Vorauszahlungen zurückzubehalten. Die Heizkostenabrechnung muss er zahlen (BGH, Az.: VIII ZR 152/15).

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.700 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,6 Milliarden EUR.



PresseKontakt / Agentur:

redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
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drucken  als PDF  Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstcomputers wirksam Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis - neues aus der Rechtsprechung
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 02.06.2016 - 11:40 Uhr
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