UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG, SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND DIE „LEBENS-KOST“- ENTSCHEIDUNG DES BGH
Leverkusen, Juni 2016 – Die „Lebens-Kost“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April 2016 hat so einigen Anwaltskanzleien etwas von ihrem täglichen Brot genommen: Zwei Jahre lang hatten sich diverse Rechtsanwaltskanzleien bei Neukunden von Unternehmen auf die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Vereinbarungen infolge unerlaubter Telefonwerbung berufen. Rechtlich basierte dies auf einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn, einer sog. „Ausreißer-Entscheidung“, das am 5. August 2014 aus § 7 UWG einen Vertragsaufhebungsanspruch herauslas, mit dem gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch aufgerechnet werden könne. Diese seltsame Konstruktion der Aufrechnung, die auf ein gesetzlich nicht vorhandenes Widerrufsrecht hinauslief, machte der BGH nicht mit und führte aus, dass § 7 UWG von seinem Regelungszweck her als wettbewerbsrechtliche Ordnungsvorschrift nichts mit der Entschließungsfreiheit des Unternehmers zu tun hat. Nach den Feststellungen des LG Bonn sei durch den Anruf, den der Angerufene dazu genutzt hat, einen Vertrag zu schließen, überhaupt kein Schaden vorhanden.
Den vollständigen Beitrag mit Rechtsprechungshinweisen (Verfasser: RA + FA für IT-Recht Dr. Harald Schneider) und weitere interessante Artikel finden sich auf http://onlineunternehmer-info.de.
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Der Betreiber der Onlinemagazin-Seite, der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. mit Sitz in Leverkusen, bietet seinen Mitgliedern die sichere und aktuelle Rechtsausstattung ihrer Webpräsenzen und informiert laufend über Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und im wirtschaftlichen Bereich. Die Rechtstexte und rechtlichen Informationen werden von spezialisierten Volljuristen erstellt, mit denen der IDO-Verband e.V. zusammenarbeitet. Weitere Informationen und Leistungen des Verbandes finden Sie unter www.ido-Verband.de und auf der Online-Magazin Seite unter http://onlineunternehmer-info.de
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin Helene Eibl
Gartenstraße 5
51379 Leverkusen
Tel.: 02171-77624610
Fax: 02171-77624619
Hauptgeschäftsführerin: Sarah Spayou
Geschäftsführerin: Ann-Kathrin Liß, Rechtsfachwirtin
Vorstand: Helene Eibl (Präsidentin), Sarah Spayou (Hauptgeschäftsführerin), Ralf Niermann, Dr. Harald Schneider, Guido Vierkötter (Stellvertreter)
E-Mail: info(at)ido-verband.de
Internet: www.ido-verband.de
Datum: 16.06.2016 - 10:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1369491
Anzahl Zeichen: 2434
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Harald Schneider
Stadt:
Leverkusen
Telefon: 02241-235930
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 1380 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG, SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND DIE „LEBENS-KOST“- ENTSCHEIDUNG DES BGH"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).