UNERLAUBTE TELEFONWERBUNG, SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UND DIE „LEBENS-KOST“- ENTSCHEIDUNG DES BGH
Leverkusen, Juni 2016 – Die „Lebens-Kost“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. April 2016 hat so einigen Anwaltskanzleien etwas von ihrem täglichen Brot genommen: Zwei Jahre lang hatten sich diverse Rechtsanwaltskanzleien bei Neukunden von Unternehmen auf die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Vereinbarungen infolge unerlaubter Telefonwerbung berufen. Rechtlich basierte dies auf einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn, einer sog. „Ausreißer-Entscheidung“, das am 5. August 2014 aus § 7 UWG einen Vertragsaufhebungsanspruch herauslas, mit dem gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch aufgerechnet werden könne. Diese seltsame Konstruktion der Aufrechnung, die auf ein gesetzlich nicht vorhandenes Widerrufsrecht hinauslief, machte der BGH nicht mit und führte aus, dass § 7 UWG von seinem Regelungszweck her als wettbewerbsrechtliche Ordnungsvorschrift nichts mit der Entschließungsfreiheit des Unternehmers zu tun hat. Nach den Feststellungen des LG Bonn sei durch den Anruf, den der Angerufene dazu genutzt hat, einen Vertrag zu schließen, überhaupt kein Schaden vorhanden.
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Datum: 16.06.2016 - 10:53 Uhr
Sprache: Deutsch
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