Aufpassen bei Gütesiegeln, Zertifikaten usw

Aufpassen bei Gütesiegeln, Zertifikaten usw

ID: 1379588
(PresseBox) - Heutzutage wird so manches Unternehmen erfinderisch, um sich von anderen Wettbewerbern abzuheben.
Zertifizierungen sind ein beliebtes, wenn auch teures Mittel. Der Zertifizierte muss hier darauf achten, dass er die Zertifizierung tatsächlich auch nur so bewirbt, wie er sie erhalten hat. Er darf nicht so tun, als ob die Zertifizierung mehr erfasse, als sie tatsächlich erfasst.
Man darf damit nicht werben, wenn die Zertifizierung oder das Gütesiegel nicht von Anbietern, die eine entsprechende Befugnis haben, solche Siegel zu erteilen, kommt. Vor kurzem hatte erst das Kammergericht Berlin entschieden, dass eine Anbieterin für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hygiene keine Gütesiegel erteilen darf, solange sie dazu nicht befugt sei. Die Anbieterin erwecke mit dem Siegel den Eindruck, es handele sich um ein offizielles Siegel und der Standard im damit werbenden Unternehmen sei offiziell anerkannt.
Solche Einschränkungen betreffen aber auch die Darstellung des eigenen Unternehmens. Grundsätzlich darf man sich nur so darstellen, wie man wirklich ist. Schwierig kann es bspw. bei Einzelunternehmern werden, die sich als Team präsentieren (?wir??), ebenso bei Unternehmen, die nur einen Praktikanten oder Auszubildenden haben, aber sich als Unternehmen mit Mitarbeitern darstellen. Wer seine Freien Mitarbeiter als Mitarbeiter bezeichnet und sich damit größer darstellen will, als er ist, geht zusätzliche Risiken ein,
Acht sollte man auch auf die Formulierungen auf der Webseite bzw. in Werbeunterlagen geben. Kommt es einmal mit dem Kunden zum Streit, können hieraus ggf. Rückschlüsse auf die Leistungspflichten gezogen werden: Je mehr man sich aufbläht, desto mehr muss man dann auch leisten, wenn das gar nicht ausdrücklich im Vertrag steht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de



Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 13.07.2016 - 13:54 Uhr
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