OLG Düsseldorf: Rückenwind für Verbraucher beim Widerruf von Darlehen
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OLG Düsseldorf: Rückenwind für Verbraucher beim Widerruf von Darlehen

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Eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" ist unwirksam. Darlehen mit dieser Belehrung konnten wirksam widerrufen werden. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rückenwind bei der Durchsetzung ihres Darlehenswiderrufs erhalten die Verbraucher vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 entschied das OLG, dass eine Widerrufsbelehrung mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" unwirksam ist und die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (Az.: I-17 U 182/15). Darlehen mit dieser Widerrufsbelehrung können daher auch Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden.
Konkret hatte ein Verbraucher im Jahr 2008 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und dieses unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. 2014 erklärte er den Widerruf und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Klage hatte Erfolg.
Wie der 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf feststellte, sei die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" für den Verbraucher unklar. Vom Verbraucher könne auch nicht erwartet werden, dass ihm die Bedeutung des Begriffs Fernabsatzgeschäft ohne weitere Erläuterung klar sei. Hierbei handele es sich um einen juristischen Fachbegriff. Gleichzeitig stelle die Verwendung dieser Fußnote eine inhaltliche Überarbeitung der gültigen Musterbelehrung dar. Durch diese Überarbeitung könne sich das Kreditinstitut nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Im Ergebnis sei der Widerruf wirksam erfolgt und der Verbraucher habe Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Da es zu dieser Widerrufsbelehrung bislang eine unterschiedliche Rechtsprechung gibt, ließ das OLG Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der BGH hatte erst vor wenigen Tagen den Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen den Rücken gestärkt.
Durch die aktuellen Urteile des OLG Düsseldorf und des BGH sind die Chancen der Verbraucher, ihren fristgerecht erklärten Widerruf gegenüber der Bank oder Sparkasse durchsetzen zu können, deutlich gestiegen. Sollten sich die Kreditinstitute dennoch querstellen und den Widerruf ablehnen, können sich Verbraucher an einen im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Forderungen auch durchsetzen kann.
Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.
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Datum: 21.07.2016 - 10:45 Uhr
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