Neuvergabe von Standplatz auf Kirmes ist ein Muss
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Der Hintergrund
Bei Volksfesten, Messen und Märkten gibt es eine Besonderheit: Die Festsetzung (siehe § 69 Gewerbeordnung). Der Veranstalter kann, muss aber seine Veranstaltung nicht festsetzen lassen. Wie so oft gehen mit der Festsetzung (eine besondere Art von Genehmigung) Vorteile und Nachteile einher.
Ein Vorteil z.B. ist die ausdrückliche erlaubte Arbeit auch an einem Sonntag (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz).
Ein Nachteil z.B. ist, dass jeder Aussteller oder Beschicker, der in das Muster der Veranstaltung passt, ein Recht hat, dort auch ausstellen bzw. beschicken zu dürfen. Gibt es also mehr Bewerber als Standplätze, muss der Veranstalter ordnungsgemäß auswählen: Durch die (freiwillig beantragte) Festsetzung verliert er das Privileg der Vertragsfreiheit, d.h. er darf sich eben nicht mehr völlig frei aussuchen, wer bei ihm einen Stand aufbauen darf (z.B. wer mehr bezahlt, darf sich aufstellen, ist nicht zulässig). Ein transparentes Auswahlsystem benötigt also der Veranstalter, ansonsten droht die Pflicht, die Standplätze neu vergeben zu müssen (ggf. auch kurz vor der Veranstaltung), wenn sich ein abgelehnter Bewerber gegen die Ablehnung wehrt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 29.07.2016 - 17:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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