Erbschaftsteuereinnahmen 2015 auf 6,3 Milliarden Euro gestiegen
ID: 1388400
der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhten sich im Jahr 2015
gegenüber dem Vorjahr um 15,4 % auf 6,3 Milliarden Euro und stiegen
damit auf einen neuen Höchststand. Von den Finanzverwaltungen der
Länder wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis)
für den gleichen Zeitraum Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von
5,5 Milliarden Euro (+ 1,1 %) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen
zwischen dem kassenmäßigen Steueraufkommen und der festgesetzten
Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen durch eine zeitliche
Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei
den Ländern.
Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von
Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102,0 Milliarden Euro
und fielen damit um 6,8 Milliarden Euro geringer aus als im Jahr 2014
(- 6,2 %). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35,0
Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies
entspricht im Vergleich zum Vorjahr trotz des niedrigeren steuerlich
erfassten geerbten und geschenkten Vermögens einem Zuwachs von 3,7 %.
Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten
Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die auf übertragenes
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Milliarden
Euro (- 14,0 %) auf 56,8 Milliarden Euro gesunken sind. Ursache dafür
waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten. So
wurde zum Beispiel im Jahr 2015 Betriebsvermögen in Höhe von 42,4
Milliarden Euro bei den erstmaligen Erbschaft- und
Schenkungsteuerfestsetzungen berücksichtigt, 6,0 Milliarden Euro oder
12,4 % weniger als noch im Jahr 2014.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die
Vorschriften des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt
hatte, befinden sich die Neuregelungen derzeit im parlamentarischen
Verfahren.
In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden nur
Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Steuerfestsetzung (auch
mit 0 Euro) geführt haben. Außerdem bleiben in den Ergebnissen der
Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Änderungen in den
Steuerbescheiden infolge von zum Beispiel Einsprüchen
unberücksichtigt.
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Datum: 11.08.2016 - 08:00 Uhr
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