Gütesiegel Fondsrating? Vom Sinn und Unsinn des Rating
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Gütesiegel Fondsrating? Vom Sinn und Unsinn des Rating
So richtig diese Feststellung nach den Erfahrungen von Rössner Rechtsanwälte ist, so missverständlich ist sie. Den Leser überrascht der Bericht von Stiftung Warentest sicher nicht. Hatte nicht im Fall Lehman die Presse ausführlich berichtet, dass Ratingagenturen aus Rücksicht auf Lehman die nach den Kreditspreads längst fällige Herabstufung hinausgeschoben hätten? Richtig und dennoch am Problem vorbei! Hier ist das erste Missverständnis unterlaufen:
Im Fall Lehman ging es um das sog. Kreditrating von Lehman als Emittentin (Ausgeber) diverser Wertpapiere. Es ging um die Frage, wie hoch das Risiko ist, dass Lehman Zertifikate am Laufzeitende aufgrund schlechter Bonität nicht zurückzahlen würde. Dieses Bonitätsrisiko bewerten traditionell die großen Ratingagenturen Standard Poors, Moody?s und Fitch. Nach dem Ergebnis der Bewertung richtet es sich letztendlich, welche Zinsen ein Emittent den Anlegern versprechen muss, damit diese ihr Geld bei ihm anlegen. Je höher das Risiko, desto höher die Zinsen für den Anleger. Man kann über die Methodik und Unabhängigkeit eines Kreditratings streiten, allerdings ist die Bonitätsbewertung von Emittenten aus der modernen Finanzwirtschaft nicht wegzudenken.
Die nun von der Stiftung Warentest kritisierten Ratings für geschlossene Fonds haben außer dem Namen kaum etwas damit zu tun. Es handelt sich vielmehr um eine Prognose, wie sich der Wert des angelegten Vermögens entwickeln wird. Es geht also nicht um die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit, sondern um die wahrscheinliche Rendite einer Kapitalanlage. Je nach Ratingagentur werden hier Faktoren wie Kostenanteil und Transparenz der Mittelverwendung bewertet. Der Sinn oder Unsinn eines solchen Prognoseversuchs steht und fällt mit der Qualität der Ergebnisse. Ein solches Fondsrating beinhaltet nämlich zugleich die Gefahr, vom Anleger als eine Art Gütesiegel missverstanden zu werden, die dazu verleitet, sich mit den Details der einzelnen Fondsgesellschaft nicht mehr auseinanderzusetzen. Insofern ist ein von einem Anlageberater plakativ eingesetztes Fondsrating eher ein Rückschritt als ein Fortschritt bei der ordnungsgemäßen Beratung eines Kunden.
Kontakt: Angelika Heckenstaller, Rössner Rechtsanwälte, München
heckenstaller@roessner.de
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Datum: 24.11.2009 - 09:35 Uhr
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