ARAG Verbrauchertipps
Sterne/Blumenkästen/Hauslärm

(firmenpresse) - Hotel-Sterne teilweise irreführend
Die bekannte Sterne-Werbung für Hotelbetriebe beruht nicht auf der Überprüfung durch neutrale unabhängige Stellen und ist daher oft nicht verlässlich und unter Umständen unzulässig. In einem aktuellen Rechtsstreit hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung mit 5-zackigen Stern-Symbolen auf einer Buchungsplattform als irreführend beanstandet, da diese nicht auf einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhte. Die Richter gaben der Wettbewerbszentrale Recht und begründeten die Entscheidung damit, dass die Verbraucher bei einer Sterne-Werbung für einen Hotelbetrieb eine Überprüfung durch eine neutrale unabhängige Stelle anhand objektiver Merkmale erwarteten. Beruht die Sterne-Angabe wie im verhandelten Fall auf einer Selbsteinschätzung des Hotels sowie Kundenerfahrungen, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend, ergänzen ARAG Experten (OLG Nürnberg, Az.: 3 U 1974/15).
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Balkon: Wo dürfen Blumenkästen hängen?
Viele Mieter verschönern ihren Balkon mit reichlich bunten Blumen. Doch wer Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen. Daher kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, sie an der Außenseite des Balkons zu befestigen, so ARAG Experten. In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies, denn unter den Balkonen befanden sich vielgenutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter. Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war aber das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssen die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).
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Abwehrmaßnahmen gegen lärmende Nachbarn
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass Geräusche aus der angrenzenden Wohnung dringen. Ärgerlich kann es allerdings werden, wenn der Geräuschpegel ein Ausmaß annimmt, das nicht mehr hinnehmbar ist. Ein beliebtes Mittel ist es dann, mit dem Besenstiel gegen die Decke zu klopfen oder mittels Werkzeug die Heizungsrohre zu bearbeiten. Rechtlich einwandfrei ist das laut ARAG Experten allerdings nicht: Dem Betroffenen einer Lärmstörung steht kein Recht auf eine eigene Lärmstörung zu. Verbotener Eigenmacht dürfe nicht mit verbotener Eigenmacht begegnet werden, fanden darum auch die Richter in einem beispielhaften Fall (AG Hamburg, Az.: 47 C 1789/95).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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Thomas Heidorn
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thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
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Datum: 29.08.2016 - 09:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211-963 2560
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