Cosmos Konkret - BERUFSUNFÄHIGKEITSSCHUTZ | Teil 1 von 4 / Berufsunfähigkeitsrente = Erwerbsminderungsrente? (FOTO)
ID: 1410094

(ots) -
Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, abstrakte
Verweisung... Die unterschiedlichen Begriffe im Zusammenhang mit der
Absicherung der eigenen Arbeitskraft können ganz schön verwirren.
Zudem kursieren im Netz zahlreiche Irrtümer rund um den staatlichen
und privaten Schutz. In einer vierteiligen Serie erklären
CosmosDirekt-Experten, was man als Arbeitnehmer wissen sollte.
Im ersten Teil der Serie "Cosmos Konkret" erläutert Silke Barth,
Vorsorgeexpertin von CosmosDirekt, den Zusammenhang zwischen der
staatlichen Absicherung und dem privaten Berufsunfähigkeitsschutz:
"Wer durch eine Krankheit oder einen Unfall in gar keinem Beruf mehr
arbeiten kann, erhält in der Regel eine staatliche
Erwerbsminderungsrente - eine existentielle Grundsicherung. Diese
wird idealerweise durch eine private Berufsunfähigkeitsrente
aufgestockt. Deren Höhe können Versicherungsnehmer in Abhängigkeit
vom individuellen Einkommen selbst festlegen. Die vereinbarte Rente
bekommt in der Regel, wer nur noch die Hälfte oder weniger der
bisherigen Zeit in seinem Beruf arbeiten kann."
Staatliche Grundsicherung durch privaten Schutz ergänzen
Betroffene, die nicht mehr arbeiten können, erhalten normalerweise
von der Deutschen Rentenversicherung eine anteilige oder volle
Erwerbsminderungsrente - je nach dem, ob sie weniger als sechs oder
weniger als drei Stunden pro Tag einer beruflichen Tätigkeit
nachgehen können.(1) Der bisherige Beruf spielt dabei keine Rolle.
Kann zum Beispiel ein Ingenieur täglich sechs Stunden als Pförtner
arbeiten, erhält er normalerweise keine staatliche Unterstützung. Bei
der Erwerbsminderungsrente handelt es sich lediglich um eine
existentielle Grundsicherung für den Ernstfall. Der durchschnittliche
Rentenzahlbetrag bei voller Erwerbsminderung liegt derzeit bei 715
Euro monatlich.(2) Deshalb empfehlen Experten, ergänzend einen
privaten Schutz abzuschließen.
Während bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente der vorher
ausgeübte Beruf keine Bemessungsgrundlage für oder gegen die
Auszahlung darstellt, ist dieser beim privaten
Berufsunfähigkeitsschutz entscheidend. Die Versicherer zahlen in der
Regel die Berufsunfähigkeitsrente, sollte der Versicherte zu
mindestens 50 Prozent berufsunfähig sein. Entscheidend ist, dass der
Vertrag einen Verzicht auf abstrakte Verweisung enthält. Dieser
garantiert, dass der Versicherte - anders als bei der gesetzlichen
Erwerbsminderungsrente - nicht willkürlich auf einen vollkommen
anderen Beruf verwiesen werden kann.
Ein Beispiel: Ein angestellter Malermeister mit einer
40-Stunden-Woche kann nach einem Bandscheibenvorfall nur weniger als
drei Stunden pro Tag in seinem langjährig ausgeübten Beruf arbeiten.
Damit kann er weniger als die Hälfte seiner vorherigen Arbeitszeit
leisten. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die auf
abstrakte Verweisung verzichtet, zahlt ihm im Normalfall nach Prüfung
eine Rente. Von der Deutschen Rentenversicherung erhält er unter
Umständen eine Erwerbsminderungsrente. Eine Rolle bei der staatlichen
Absicherung spielt, ob er mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich
einen anderen Beruf, etwa als Call-Center-Mitarbeiter, ausüben könnte
oder nicht.
(1) Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gilt für nach dem 1.
Januar 1961 Geborene. Wann man diese erhält, ist im Sozialgesetzbuch
VI definiert. Ob man als voll bzw. teilweise erwerbsgemindert
eingestuft wird, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf
Basis ärztlicher Gutachten. Eine Voraussetzung für die Anerkennung:
Der Antragsteller muss in der Regel mindestens fünf Jahre einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.
(2) Rentenversicherung in Zahlen 2016 (http://ots.de/wksDO),
Stand: 25. Juli 2016, Seite 36
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