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Diese Regeln entstehen entweder als Gewohnheitsrecht durch kontinuierliche Anwendung bestimmter Regeln, die von den Beteiligten als verbindlich akzeptiert werden, oder als (gesetztes=) positives Recht das von staatlichen oder überstaatlichen Gesetzgebungsorganen oder satzungsgebenden Körperschaften geschaffen wurde.
Solche generellen Regeln werden als objektives Recht bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von dem konkreten Recht des Einzelnen, etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen (subjektives Recht).
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Das subjektive Recht kann sich entweder unmittelbar aus dem allgemeinen objektiven Recht ergeben oder in ihm seine (Ermächtigungs-)Grundlage haben.
Zu diesen Rechten gehören insbesondere die individuellen Freiheitsrechte, die sich aus den generellen Grundrechtsgarantien ergeben (z. B. das Recht, seinen Beruf zu wählen), ferner Ermächtigungen zu rechtswirksamen Handlungen (z. B. ein Kündigungsrecht, durch das ein Mietvertrag beendet werden kann) und schließlich Ansprüche, von einem anderen etwas zu verlangen.
Wichtig: Die rechtliche Gewährleistung für solches "Verlangen können" liegt darin, dass der Berechtigte vor Gericht klagen und dieses dadurch verpflichten kann, ihm zur Durchsetzung seines Rechts zu verhelfen (ubi actio ibi ius).
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Hinsichtlich des Geltungsbereiches unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.
Die Durchsetzung des Rechts ist durch obliegt der Gerichtsbarkeit.
Bürger müssen in der Regel ihr Recht vor den staatlichen Gerichten und nicht durch Selbsthilfe suchen.
Sofern Rechte strafrechtlich bewehrt sind, ist dem verletzten Bürger ebenfalls die Bestrafung des Täters in Selbstjustiz untersagt. Hier besteht zur Verwirklichung ein staatlicher Strafanspruch, für dessen Durchsetzungen die Strafjustiz, nämlich Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sorgen sollen.
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Beitrag von Dienstag, dem 11. Oktober 2016
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Datum: 11.10.2016 - 23:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
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