Einwilligung in Newsletter-Empfang prüfen!

Einwilligung in Newsletter-Empfang prüfen!

ID: 1412563

(PresseBox) - E-Mail-Newsletter werden von vielen Unternehmen verschickt. Gerne wird die Datenbank auch mit E-Mail-Adressen von Personen, die sich gar nicht angemeldet haben, angereichert, um möglichst viele Leser zu erreichen.
Der Newsletter-Versand ist jedoch nur zulässig, wenn der Empfänger dem Erhalt des Newsletters vorher zugestimmt hat ? und zwar ausdrücklich (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Ohne Einwilligung ist der Versand zulässig, wenn?.
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die Mailadresse ist ein Datum im Sinne des Datenschutzrechts. Daher muss der Werbende auch die datenschutzrechtlichen Grundsätze beachten, wenn er die Adressen erhebt und speichert. Dazu gehört auch die vorherige ausdrückliche Zustimmung ? die zudem auch noch freiwillig erfolgen muss. Eine Kopplung von Bezug einer Leistung (Produktkauf u.a.) und Zustimmung für den Newsletter-Versand ist also grundsätzlich unzulässig.
Noch etwas strenger wird es ab Mai 2018, wenn die EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft tritt.
Gefährlich (teuer) kann es für Unternehmen werden, die jahrelang einfach so ihren Newsletter-Verteiler mit Mailadressen angereichert haben, ohne die notwendige Einwilligung des Empfängers zu haben.
Ich kenne das selbst: Da habe ich mal losen Kontakt zu einem Unternehmen und schon bekomme ich den Newsletter ? teilweise auch auf mehrere meiner Mailadressen? (das passiert insbesondere bei Unternehmen, die mit einem großen Verteiler werben, bspw. bei Anzeigenkunden; denn die bekommen nur die Gesamtzahl genannt, aber nicht, wie viele echte einzelne Empfänger dahinter stehen.


Artikel 7 Absatz 1 DSGVO schreibt vor:
?Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.?
Bekanntlich haben werbende Unternehmen bislang nicht allzu viel Rücksicht darauf genommen, sodass es vermutlich kostspielige Abmahnungen hageln könnte. Angesichts der immens hohen drohenden Bußgelder (bis 20 Millionen bzw. 4 % des Unternehmensumsatzes!) sollte man unbedingt prüfen, ob die Verteilerlisten den Anforderungen genügen!
Das gilt insbesondere für die Zustimmung auch von Minderjährigen, hier muss geprüft werden, ob ggf. entsprechende Prüfmechanismen vorgeschaltet werden müssen, um das Alter zu verifizieren.
 

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



drucken  als PDF  an Freund senden  Doppelt Gutes tun für Kinderprojekte Tierschützer wollen vor Schweinehochhaus demonstrieren
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 14.10.2016 - 12:44 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1412563
Anzahl Zeichen: 3633

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Karlsruhe



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 496 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Einwilligung in Newsletter-Empfang prüfen!"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Datenschutzbehörde: Weniger beraten - mehr kontrollieren ...

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), Dr.?Stefan Brink, hat 2019 als das Jahr der Kontrollen angekündigt, nachdem der Schwerpunkt der Tätigkeit der Datenschutzbehörde bisher auf der Bera ...

Cookies: Deutsche Opt-Out-Regel verstößt gegen EU-Recht ...

Fast alle Webseiten verwenden Cookies. Cookies sind dazu da, den Nutzer wiederzuerkennen und das Surfen auf einer Website zu erleichtern. Durch die Verwendung von Cookies ist es beispielsweise möglich, dass Nutzer ihre Zugangsdaten nicht bei jedem B ...

DSGVO: Bußgeld gegen früheren Juso-Landeschef ...

Spannende Frage: Inwieweit darf innerhalb einer Partei die Liste der Delegierten eines Parteitages weitergegeben werden? Die Frage berührt die innerparteiliche Transparenz und damit letztlich auch den demokratischen Diskurs. Politische Parteien sind ...

Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z