bAV-Reform: Beitragszusage kommt
- Sozialpartnermodell steht den meisten Arbeitgebern offen- Arbeitgeberhaftung entfällt
Auch Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, die nicht direkt an den Tarifvertrag angeschlossen sind, dürfen die Beitragszusage durchführen. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Tarifparteien ausreichenden Einfluss auf den Versorgungsträger ausüben können.
Da die Arbeitgeber in dem neuen Modell von der arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Haftung für die Rentenzusagen befreit sein sollen, stellt sich die Frage, welche Schutzmechanismen künftig greifen sollen. "Mit dem Wegfall der Arbeitgeberhaftung wird das Kapitalmarktrisiko praktisch auf die Versorgungsberechtigten übertragen. Der vorgesehene Sicherungsbeitrag könnte dabei als Schwankungsreserve für einen gewissen Ausgleich sorgen. Wer diesen Beitrag am Ende zu zahlen hat, ist allerdings noch offen. Die konkrete Regelung liegt bei den Tarifpartnern." fasst Dr. Herrmann den aktuellen Stand zusammen.
Sollte der Sicherungsbeitrag jedoch nicht oder nicht vollständig benötigt werden, wäre auch zu klären, wie mit dem nicht benötigten Teil zu verfahren ist.
Insgesamt sei die Reform zu begrüßen, sowohl das Opting-Out als auch die Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage würden zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung führen. "Wie so häufig steckt allerdings die Tücke im Detail, die jetzt beginnende Diskussion rund um den Gesetzesentwurf wird zeigen an welchen Stellen noch Änderungsbedarf gesehen wird." ergänzt Dr. Herrmann.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 04.11.2016 - 15:00 Uhr
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