Gute Noten für Inkassounternehmen - Studie: "Wie verbraucherfreundlich und transparent sind Inkassoschreiben?"
Mit Wirkung zum 1. November 2014 wurde das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) um Paragraph 11a erweitert. Dieser sieht umfassende Darlegungs- und Informationspflichten für Inkassounternehmen vor. Die nun veröffentlichte Studie mit dem Titel "Wie verbraucherfreundlich und transparent sind Inkassoschreiben?" untersuchte, inwieweit in der Praxis eine Umsetzung dieser Darlegungs- und Informationspflichten erfolgt. Außerdem stand die Frage im Fokus, wie die Schuldner selbst die Qualität und den Informationsgehalt von Inkassoschreiben beurteilen.
Darlegungs- und Informationspflichten erfüllt
Die Studie zeigt, dass der Auftraggeber zu 100 Prozent benannt wird. In 99 Prozent der Fälle nennen die Inkassounternehmen den Forderungsgrund. Auch das Vertragsdatum geben die Inkassounternehmen in 91 Prozent der Fälle konkret an beziehungsweise liefern ansonsten Informationen, die dem Lebensbereich der Forderungsentstehung besser entsprechen, wie z.B. Bestell-, Buchungs- oder Rechnungsdatum, mit denen der Schuldner die Forderung auf Anhieb versteht.
Schreiben verständlich und korrekt
93 Prozent der Schuldner verstehen laut Studie ohne Weiteres, was das Inkassounternehmen von ihnen möchte. Die für den Schuldner wichtigen Informationen wie der Grund der Forderung, Auftraggeber, Vertragsdatum und -gegenstand sind auf den Schreiben ersichtlich. Das belegen Werte von jeweils über 90 Prozent, in denen dies der Fall ist. In 94 Prozent der Fälle geben die Unternehmen sogar konkrete Rechnungsdaten an, obwohl hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Inkassovergütung absolut rechtskonform
Die Studie betrachtete ebenfalls die von den Inkassounternehmen geltend gemachte Vergütung: Diese halten sich demnach an den im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegten Schwellenwert von maximal 1,3 RVG-Gebühr. Sie agieren damit absolut rechtskonform.
Schwarze Schafe müssen effizienter sanktioniert werden
Die Studie hat gezeigt, dass weitere gesetzgeberische Schritte hinsichtlich der in § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz beziehungsweise § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung festgelegten Informations- und Darlegungspflichten nicht notwendig sind. Volker Bornhöft, Geschäftsführer Collection Deutschland bei Arvato Financial Solutions, erläutert die Ergebnisse: "Die gesetzlichen Regelungen werden von den Inkassounternehmen sehr erfolgreich umgesetzt und bedürfen keiner Nachbesserung. Allerdings sollten sich die Angaben zum Forderungsgrund besser am Katalog der für das gerichtliche Mahnverfahren geltenden Forderungsarten ausrichten, der sich in der Praxis bereits bewährt hat."
Für die infoscore Forderungsmanagement GmbH steht zudem eine personelle Stärkung der Aufsichtsbehörden sowie eine wirksame Anwendung von Bußgeldern im Vordergrund. Bornhöft betont weiter: "Eine stärkere Überwachung durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden erscheint angezeigt, um "schwarze Schafe" effektiver sanktionieren zu können." Vor allem sollte das Verhalten nicht in Deutschland registrierter Inkassodienstleister auf dem deutschen Markt intensiv beobachtet und deren Aktivitäten gegebenenfalls durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen unterbunden werden.
Der Studienleiter Prof. Prof. h.c. Dr. rer. pol. Helmut Wittenzellner resümiert: "Die Studie zielte darauf ab, die Wirksamkeit der bestehenden rechtlichen Bestimmungen empirisch zu überprüfen. Damit existiert für alle betroffenen Akteure wie Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, aber auch den Gesetzgeber eine gesicherte Grundlage, die als Ausgangspunkt für künftige Diskussionen dienen kann."
Die Studie zum Download sowie weitere Informationen zur Methodik bzw. zu Arvato Financial Solutions finden Sie unter
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Datum: 08.11.2016 - 18:30 Uhr
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