Datenschutz und Datengeheimnis
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Jedes Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass jede mit der Datenverarbeitung beschäftigte Person auf das Datengeheimnis verpflichtet wird. Der Kreis der zu verpflichtenden Personen ...
Jedes Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass jede mit der Datenverarbeitung beschäftigte Person auf das Datengeheimnis verpflichtet wird. Der Kreis der zu verpflichtenden Personen am Datengeheimnis ist weit auszulegen, u.a. sind auch Auszubildende, Aushilfen, Praktikanten und sogar freie Mitarbeiter mit einzubeziehen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gilt dabei über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Den verpflichtenden Personen muss klar sein, dass es ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt. Aber auch jeder Einzelne soll davor geschützt werden, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die genaue gesetzliche Definition befindet sich in § 3 Abs. 1 BDSG. Danach sind darunter Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen dieser Daten ist grundsätzlich unzulässig. Erlernen Sie im Rahmen eines Workshops bei IFTT Consult die entsprechenden Rechtsgrundlagen. Wir konzipieren gemeinsam mit Ihnen, Ihren individuellen Workshop zum Thema.
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Datum: 10.11.2016 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Thomas Schönling
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Frankfurt am Main
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