Werbung mit "Bisher"-Preisen nur begrenzt zulässig
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Werbung mit"Bisher"-Preisen nur begrenzt zulässig

(firmenpresse) - Werbung mit einem "Bisher"-Preis ist nur für eine bestimmte Zeitspanne erlaubt. Wurde der alte Preis zuletzt vor drei Monaten verlangt, ist diese Werbung irreführend, entschied das LG Bochum.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Angebote mit "Bisher"-Preisen sind grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist allerdings die Zeitspanne, die zwischen dem alten Preis und dem neuen beworbenen Preis liegt. Liegt es länger als drei Monate zurück, dass der Artikel zu dem alten bisherigen Preis verkauft wurde, ist diese Zeitspanne zu lang und der Händler verstößt mit dieser irreführenden Werbung gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. März 2016 hervor (Az.: I-14 O 3/16).
Über eine derartige Werbung mit einem "Bisher"-Preis für einen Fahrradhelm stritten sich zwei Händler vor dem Landgericht Bochum. Der Kläger war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege. Der Fahrradhelm wurde zu einem herabgesetzten Preis mit einem Hinweis auf den bisher geltenden Preis beworben. Dass dieser alte Preis für den Helm verlangt wurde, lag allerdings schon einige Monate zurück.
Das Landgericht Bochum entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit einem "Bisher"-Preis habe, wenn eine erhebliche Zeitspanne zwischen dem Angebotspreis und ursprünglichen Preis liege. Denn der Verbraucher verbinde mit einem "Bisher"-Preis einen Preis, der vor Kurzem noch für diesen Artikel gefordert wurde. Liege zwischen den beiden Preisen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten, so wie in dem vorliegenden Fall, sei dies zu lang. Dann sei von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, da sie aufgrund der Gestaltung der Werbung davon ausgingen, dass der Preis erst vor kurzem reduziert worden sei. Genaue Angaben wie lang die Zeitspanne zwischen den Preisen sein darf, machte das Gericht nicht.
Für Händler bedeutet dieses Urteil nicht, dass sie nicht mit vergleichenden Preisen werben dürfen. Aber sie müssen die Zeitspanne im Auge behalten, wenn sie keine Abmahnungen oder Unterlassungsklagen riskieren wollen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durchsetzen bzw. abwehren.
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Datum: 17.11.2016 - 09:30 Uhr
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