Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

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Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben



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Der 3. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Dresden teilweise aufgehoben, weil dieses die Angeklagten nicht wegen Gründens einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser verurteilt hatte. Dabei hatte er sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob bei einer in Sachsen gegründeten, politisch rechtsgerichteten Kameradschaft die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung gegeben waren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich ab dem Jahre 2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus Mittweida, die sich den Namen "Division Sächsischer Sturm" gegeben hatte und zu der auch die fünf, zwischen 21 und 42 Jahre alten Angeklagten gehörten. Zwischen den Mitgliedern dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die Angriffe vor allem gegen Punker oder sog. Linke und Kiffer richteten. Zu Beginn des Jahres 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kameradschaft mit dem Namen "Kameradschaft Sturm 34" zu gründen. Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der üblichen Zusammenkünfte spontan zur Gründungsveranstaltung genutzt. Hauptziel der Kameradschaft war es, Mittweida durch die Schaffung einer sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies bedeutete, dass gegen alle Personen, die keine rechtorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Es war beabsichtigt, Hooligans und Skinheads zusammenzuführen und so ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen. Es sollten weiterhin sog. Skinheadkontrollrunden durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach missliebigen Personen Ausschau hielten, gegen die man sodann nach Formation einer größeren Einheit gewalttätig vorging.
Nach Gründung der "Kameradschaft Sturm 34" kam es zu mehreren Straftaten, bei denen die Mitglieder der Kameradschaft Personen zusammenschlugen sowie auf sie eintraten und sie dadurch teilweise erheblich verletzten. Um diese ständigen Gewalttaten zu verhindern, nahm ein Angeklagter Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Berichte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das Sächsische Staatsministerium des Innern die "Kameradschaft Sturm 34" und löste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderliefen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten.


Das Landgericht hatte zwei Angeklagte insgesamt freigesprochen und gegen die weiteren drei jeweils nur wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Demgegenüber hatte es alle Angeklagten nicht wegen Gründens einer kriminellen Vereinigung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser verurteilt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine derartige Vereinigung nicht vorlagen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wurde.
Der 3. Strafsenat hat die Bewertung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet; denn die Strafkammer hatte bei der Beurteilung der Frage, ob die "Kameradschaft Sturm 34" die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung erfüllt, Kriterien herangezogen, die für das Bestehen einer Vereinigung keine wesentliche Bedeutung haben, und festgestellte, für das Bestehen einer Vereinigung sprechende Umstände nicht in ihre Würdigung einbezogen.
Er hat deshalb das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In seiner Entscheidung hat er die Voraussetzungen einer Vereinigung für Fälle präzisiert, in denen die Mitglieder der Gruppierung ein übergeordnetes, etwa weltanschauliches oder ideologisches Ziel verfolgen. Das Landgericht muss nun unter Anwendung dieser Maßstäbe erneut darüber befinden, ob die "Kameradschaft Sturm 34" als kriminelle Vereinigung anzusehen ist.
Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09
Landgericht Dresden - Urteil vom 6. August 2008 - 14 KLs 201 Js 29405/06
Karlsruhe, den 3. Dezember 2009


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Datum: 04.12.2009 - 07:19 Uhr
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