Neue PSG II Leistung imÜberblick

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ID: 1426789

DMRZ.de: Beratungsgutscheine jetzt auch für Pflegegrad I?



(PresseBox) - Ab dem 1.1.2017 können Pflegestützpunkte und Pflegeberater Beratungsgutscheine nach §7a SGB XI nun auch für den Pflegegrad I über das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) mit allen Kostenträgern abrechnen. Bedürftige, welche Leistungen der Pflegekassen bereits erhalten oder beantragt haben, haben gesetzlichen Anspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung. Diese kann direkt bei der jeweiligen Pflegeversicherung oder einem Pflegestützpunkt in Anspruch genommen werden.
Was bedeutet Beratungsgutschein nach §7a SGB XI genau?
Jeder Pflegebedürftige, unabhängig ob dieser schon Leistungen der Pflegekasse erhält oder gerade beantragt hat, hat Anspruch auf Pflegeberatung durch qualifizierte Berater. Ab dem 1.1.17 sieht das PSG II diese Leistung auch für den Pflegegrad I vor. Pflegeberatung wird entweder durch die Pflegeversicherung oder Pflegestützpunkte durchgeführt.
Stellt ein Bedürftiger erstmalig einen Antrag an die Pflegekasse, so muss diese binnen zwei Wochen einen Termin zur Verfügung stellen oder einen Beratungsgutschein ausstellen. Dieser Gutschein nach §7a SGB XI muss binnen 14 Tagen bei einer Beratungsstelle eingelöst werden. Kosten dazu übernehmen die Pflegekassen. Beratungsstellen, Pflegedienste oder Pflegeberater, die berechtigt sind Pflegeberatung durchzuführen, können den Beratungsgutschein über das DMRZ.de-System direkt mit den Pflegekassen abrechnen. Pflegeberatung kann ganz einfach in der Leistungsplanung der DMRZ.de Pflegesoftware geplant werden.
Was ändert sich noch ab 1.1.2017
Neben der Einführung von Beratungsgutscheinen nach §7a wurde auch der Wohngruppenzuschlag nach §38a SGB XI neu eingeführt. Außerdem wird es eine Neuregelung der Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI geben.
Ein Hauptaugenmerk des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) liegt jedoch auf der Umstellung auf Pflegegrade. Im DMRZ.de System ist die Pflegesoftware schon jetzt auf Pflegegrade umgestellt und DMRZ.de Kunden sind gerüstet. Mit der Umstellung entspricht das Deutsche Medizinrechenzentrum damit den Anforderungen der Gesundheitswirtschaft.



Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt Sonstigen Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Internet-Plattform zur elektronischen Abrechnung (DTA) mit den Krankenkassen zur Verfügung. Wer damit abrechnet, braucht keine Software und geht keine langfristigen Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch eine Mindestvertragslaufzeit beim DMRZ. Der Clou ist die Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen beispielsweise nur auf dem Postweg an einen Kostenträger schickt, dem können wegen fehlendem DTA bis zu 5 % seiner Umsätze abgezogen werden. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5 % der Bruttorechnungssumme zzgl. MwSt. erhoben. Zusätzlich bietet das DMRZ für Pflege, Krankentransport und Therapeuten kostenlose Branchensoftware. Das DMRZ ist das derzeit innovative Abrechnungszentrum.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt Sonstigen Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Internet-Plattform zur elektronischen Abrechnung (DTA) mit den Krankenkassen zur Verfügung. Wer damit abrechnet, braucht keine Software und geht keine langfristigen Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch eine Mindestvertragslaufzeit beim DMRZ. Der Clou ist die Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen beispielsweise nur auf dem Postweg an einen Kostenträger schickt, dem können wegen fehlendem DTA bis zu 5 % seiner Umsätze abgezogen werden. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5 % der Bruttorechnungssumme zzgl. MwSt. erhoben. Zusätzlich bietet das DMRZ für Pflege, Krankentransport und Therapeuten kostenlose Branchensoftware. Das DMRZ ist das derzeit innovative Abrechnungszentrum.



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Datum: 21.11.2016 - 08:00 Uhr
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