Weihnachtsdekoration: Was Mieter beachten sollten

Weihnachtsdekoration: Was Mieter beachten sollten

ID: 1429110

Lichterketten am Balkon und Adventskranz an der Haustür sind erlaubt



(firmenpresse) - München (25.11.2016) - Mit der Vorweihnachtszeit beginnt wieder die Zeit der leuchtenden Krippenspiele, Tannenbäume und Weihnachtsmänner. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat die wichtigsten Urteile zur Weihnachtsdekoration zusammengestellt.



In ihrer Wohnung können Mieter fast nach Belieben gestalten, um sich auf die Weihnachtszeit einzustimmen. Der Weihnachtsschmuck sollte am besten vom TÜV geprüft sein. Auf keinen Fall sollte man Weihnachtsbäume und Adventsgestecke mit brennenden Kerzen unbeaufsichtigt lassen.



Auch die äußere Gestaltung des Wohnhauses, etwa mit einer Lichterkette auf dem Balkon ist zulässig, urteilte das Landgericht Berlin (LG Berlin - 65 S 390/09). Es handle sich inzwischen um eine weit verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, so das Gericht. Schwieriger wird es, wenn der Mieter plant, die Hausfassade großflächig zu dekorieren. "Muss für die Montage eines Weihnachtsmannes die Fassade angebohrt werden, gilt das als bauliche Veränderung", erläutert Verbandsdirektor Xaver Kroner. Der Vermieter kann in diesem Fall die Zustimmung verweigern.



Oberstes Gebot ist, die Nachbarn nicht zu beeinträchtigen. Deshalb sollte helle, blinkende Fensterbeleuchtung nach 22.00 Uhr ausgeschaltet werden.



Verzierung von Gemeinschaftsflächen



Das Aufhängen eines Adventskranzes an der Haustür ist nicht zu beanstanden. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter ein Recht auf Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen wie dem Treppenhaus (BGH, V ZR 46/06). Voraussetzung für die Nutzung ist allerdings, dass von den im Treppenhaus abgestellten Gegenständen keine Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner ausgehen. Das Versprühen von weihnachtlichen Duftmischungen im Treppenhaus geht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu weit (Az.: 3 Wx 98/03).



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Datum: 25.11.2016 - 12:05 Uhr
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