Rechtsberatung in CHIP Test & Kauf: Vorsicht, Kleingedrucktes! So kaufen Sie sicher in Online-Sh

Rechtsberatung in CHIP Test & Kauf: Vorsicht, Kleingedrucktes! So kaufen Sie sicher in Online-Shops ein

ID: 143252
(firmenpresse) - München, 7. Dezember 2009 – Die Auswahl ist grenzenlos, es gibt keine Ladenschlusszeiten und man muss nie Schlange stehen: Die Vorteile des Internet-Shoppings überzeugen immer mehr Kunden. Fast 22 Milliarden Euro werden die Deutschen im Jahr 2009 in Online-Läden ausgeben, einen großen Teil davon jetzt, in der Weihnachtszeit. Allerdings könnte eine EU-Studie die Einkaufsleidenschaft trüben: Bei 55 Prozent der geprüften 369 Onlineshops wurden Mängel festgestellt – vor allem im Kleingedruckten. CHIP Test & Kauf, das Verbrauchermagazin für digitale Technik, zeigt deshalb in seiner aktuellen Ausgabe, wie Online-Kunden unseriöse Formulierungen und Stolperfallen in den Geschäftsbedingungen erkennen.

Ein häufiger Grund zur Kritik sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. „Man muss nicht jedem Online-Händler automatisch eine betrügerische Absicht unterstellen, es kann auch mangelnde Kenntnis der gesetzlichen Regelungen sein,“ wird Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in dem Artikel zitiert. Zudem sei der Online-Handel ein relativ junges Rechtsgebiet, in dem manche Gesetze und Verordnungen noch schwammig formuliert seien.

Relativ eindeutig ist die Rechtslage bei der Gestaltung der Versandbedingungen. Formulierungen wie „Versand auf Risiko des Käufers“ haben Gerichte als unzulässig erklärt. Denn bei Geschäften mit Privatpersonen muss der gewerbliche Verkäufer für Schäden während des Versands aufkommen – das gilt übrigens auch für etwaige Rücksendungen. Auch wenn Kunden zwischen versichertem und unversichertem Versand wählen sollen, werden Richter hellhörig. Dem Artikel zufolge darf der Kunde keinesfalls darüber im Unklaren gelassen werden, dass das Transportrisiko allein beim Verkäufer liegt: „Eine Versicherung ist für den Kunden nur dann von Vorteil, wenn der Händler im Schadensfall nicht zahlt, zum Beispiel, weil er pleite ist.“

Auch bei Reklamationen und Rücksendungen tricksen manche Händler. Klauseln wie „Rückgabe nur in Originalverpackung“ oder „Transportschäden müssen sofort gemeldet werden“ sind ungültig, weil sie das Widerrufsrecht des Kunden und seine Gewährleistungsansprüche einschränken. Auch Sätze wie „Der Warenwert wird gutgeschrieben“ oder „Eine Erstattung auf Ihr Bankkonto ist nicht möglich“ darf der Kunde ignorieren: Bei einer Rücksendung hat er Anspruch auf eine Erstattung des Kaufpreises.



Wer Weihnachtsgeschenke bestellt, sollte auf die Lieferfristen achten, damit die Ware rechtzeitig vor dem Fest ankommt. Steht im Kleingedruckten „Lieferfristen sind unverbindlich“, hat das für den Kunden keine Bedeutung. Diese Klausel ist unzulässig, weil sie dem Käufer die Möglichkeit nimmt, gegen eine verspätete Lieferung vorzugehen. Für den Händler könnte sich eine derartige Formulierung sogar ins Gegenteil verkehren: Gibt er keine Frist an, muss er unverzüglich liefern, um Schadenersatzforderungen zu vermeiden.

Um im Streitfall wirklich Recht zu bekommen, empfiehlt die Verbraucherschützerin Brigitte Sievering-Wichers, jede Bestellung zu dokumentieren: „Kunden sollten sich Produktbeschreibung, Bestellbestätigung, Mails des Händlers, die Geschäftsbedingungen, Informationen zu Widerrufsrecht, Versandkosten und ähnliches ausdrucken.“

Der vollständige Artikel erscheint in der aktuellen CHIP Test & Kauf, die am 7. Dezember in den Handel kommt.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Diese und weitere Presseinformationen der CHIP Test & Kauf können Sie unter www.chip.de/media abrufen.



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Datum: 07.12.2009 - 15:11 Uhr
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