Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG)- Streit um die Vertraulichkeit der Arzneimittelprei

Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG)- Streit um die Vertraulichkeit der Arzneimittelpreise

ID: 1439734
(ots) - Im Pharma-Dialog wurde Pharmaunternehmen
Vertraulichkeit der im Rahmen des AMNOG verhandelten
Erstattungsbeträge zugesichert - und so steht es auch im Entwurf des
AM-VSG. Dagegen laufen die Kassen nun Sturm. Was sagen die Ärzte? Ein
Interview mit der scheidenden stellv. Vorsitzenden der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dipl.-Med. Regina Feldmann.

Weil zahlreiche Länder ihre Arzneimittelpreise auf Deutschland
"referenzieren", sind öffentlich gelistete Erstattungspreise für
international operierende Pharmaunternehmen ein Problem geworden.
Denn durch das AMNOG abgesenkte Preisniveau in Deutschland geraten
Preise in anderen Ländern unter Druck. Das kann u.a. zu
Versorgungsproblemen führen, denn es entsteht ein Sog:
Arzneimittelhändler kaufen bei in Deutschland ansässigen
Pharmaunternehmen zu AMNOG-Preisen ein, machen sich das höhere
Preisgefüge in ausgewählten Märkten zunutze und verkaufen für
Patienten in Deutschland vorgesehene Arzneimittel im Ausland
(Parallelexport). Deshalb fordert die Industrie eine "echte"
Vertraulichkeit der Preise. Dass es die im Übrigen bei 70 Prozent der
Verordnungen heute schon gibt, erklärt die scheidende
stellvertretende KBV-Vorsitzende im Pharma Fakten Interview.

Frau Feldmann, laut AM-VSG sollen die im AMNOG verhandelten Preise
geheim bleiben. Eine Idee, die den Krankenkassen gar nicht passt. Wie
bewerten Sie das?

Feldmann: Mit dem Verzicht auf die öffentliche Listung der
Erstattungsbeträge soll verhindert werden, dass Behörden im Ausland
den Erstattungsbetrag als Referenz zur Preisbildung heranziehen.
Sollte sich diese vorgesehene Neuregelung durchsetzen, wäre die
Situation für uns Ärzte dennoch nicht so neu. Als Hausärztin kenne
ich bereits jetzt für ca. 70 Prozent meiner Verordnungen aufgrund von
Rabattverträgen der Krankenkassen die tatsächlichen Preise nicht.



Was hilft es Ihnen dann, wenn Sie für 30 Prozent der Verordnungen
die Preise kennen?

Feldmann: Durch Rabattverträge insbesondere im generikafähigen
Markt und nicht zuletzt auch durch Erstattungsbetragsvereinbarungen
auf Basis der Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung wurde die
Verantwortung für die Preise von Arzneimitteln zunehmend von den
Ärzten auf die Krankenkassen und die pharmazeutischen Unternehmen
verlagert. Unter diesen Voraussetzungen sollen und wollen
Vertragsärzte zukünftig nicht mehr für den Preis, sondern für die
Auswahl des richtigen Wirkstoffes in der erforderlichen Dosierung
verantwortlich sein. Dem ist der Gesetzgeber mit dem
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz auch einen wichtigen Schritt
entgegengekommen, indem er bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit
die rein preisbezogene Richtgrößenprüfung als Regelprüfart
abgeschafft hat.

Die Forderung der Kassen klingt ein wenig nach "Transparenz nach
Gusto". Was ist Ihre Position?

Feldmann: Um die Frage "Transparenz der Preise oder nicht?" geht
es hier meines Erachtens gar nicht so sehr. Vielmehr muss es doch
darum gehen, dass eine Regelung geschaffen wird, die die notwendige
Planungssicherheit für Krankenkassen und pharmazeutische Unternehmen
sowie Verordnungssicherheit für die Vertragsärzte herstellt. Dies
wäre über Preis-Volumen-Vereinbarungen zu erreichen. Das Risiko von
über die Vereinbarungen hinausgehenden Mehrausgaben würde vom
pharmazeutischen Unternehmer getragen. Dieser Ansatz ist zwar im
Gesetzesentwurf enthalten, wird aber nicht konsequent genug
umgesetzt. Wenn man den Abschluss solcher Vereinbarungen nicht
verbindlich vorgeben möchte, bedarf es dennoch zwingend einer
gesetzlichen Regelung, die Klarheit darüber herstellt, dass der
vereinbarte Erstattungsbetrag die wirtschaftliche Verordnung eines
neuen Arzneimittels im gesamten Anwendungsgebiet ermöglicht.

Im Gesetzesentwurf heißt es, dass der Preis "nur solchen
Institutionen mitgeteilt wird, die ihn zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen." Benötigen die Ärzte aus Ihrer Sicht
die Preise? Andererseits: Wenn alle Ärzte, Apotheker oder
Kassenvertreter Einsicht in die Preise haben: Was ist das dann noch
für eine Vertraulichkeit?

Feldmann: Richtig, der Erstattungsbetrag soll nur noch den
"Institutionen" mitgeteilt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen. Laut der Gesetzesbegründung bedeutet
dies, dass er unter anderem auch Ärzten und Apothekern zur Kenntnis
gebracht wird. Aus Praktikabilitätsgründen ist demzufolge nur eine
Darstellung des Erstattungsbetrags in der Arzt- bzw. der
Apothekersoftware vorstellbar. Dies käme jedoch einer öffentlichen
Listung gleich und das beabsichtigte Regelungsziel würde verfehlt.
Will man an der Vertraulichkeit des Erstattungsbetrags festhalten,
dann müsste auf eine Mitteilung des Erstattungsbetrags an Ärzte und
Apotheker verzichtet werden.

Mal aus Sicht des Patienten gefragt: Sollte es nicht eher eine
"Arbeitsteilung" geben? Der Arzt oder die Ärztin verschreibt aus
medizinischen Gründen und kann sich darauf verlassen, dass die
zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmen
verhandelten Preise wirtschaftlich sind und auch als solche
akzeptiert werden?

Feldmann: Ja, genau das entspricht unserer Forderung. Denn nur so
erhalten die Vertragsärzte die notwendige Verordnungssicherheit, um
wirksame Innovationen und neue Wirkstoffe weiterhin möglichst schnell
und sachgerecht in der Versorgung anwenden zu können.



Pressekontakt:
Winfried Rauscheder
Redaktion Pharma Fakten

www.pharma-fakten.de
E-Mail: redaktion@pharma-fakten.de
http://twitter.com/pharmafakten
Tel.: +49 89 1250 153 66

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