KTG Energie Anleger aufgepasst: Abstimmungüber Insolvenzplan anberaumt

KTG Energie Anleger aufgepasst: Abstimmungüber Insolvenzplan anberaumt

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(PresseBox) - Den Gläubigern der KTG Energie AG (KTG, Oranienburg) steht ein wichtiger Termin ins Haus. Am 3. Februar 2017 findet die Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan statt. Bei Zustimmung sei mit einer Insolvenzquote von 2,94 Prozent zu rechnen. Zur Einschätzung des Plans sowie der Prüfung weiterer Ansprüche empfiehlt der Deutsche Finanzmarktschutz Verein (DFMS) fachmännische Unterstützung.
Direkt im Anschluss an die Gläubigerversammlung sollen die KTG-Gläubiger über den vorgelegten Insolvenzplan abstimmen. Einige hätten die Durchführung einer vorzeitigen Versammlung beantragt. Dies hätte das Insolvenzgericht jedoch abgelehnt. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): ?Da den Anlegern nach der Gläubigerversammlung nicht viel Zeit bleibt den Plan zu durchdenken, sollte dieser bereits im Vorfeld gründlich geprüft werden. Von ihrem Stimmrecht sollten sie nämlich in jedem Fall Gebrauch machen, damit in ihrem Sinne agiert wird.?
?Professionelle Hilfe kann dabei die entscheidenden Vorteile bringen. Schließlich gilt abzuwägen, ob die Pläne der KTG die besten Chancen für die Anleger bieten?, so Heinze weiter. Vor allem auch im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzquote. Diese läge derzeit unverbindlich bei 2,94 Prozent. Dazu käme die Beteiligung an zukünftigen Gewinnen. Ohne den Plan gingen die Gläubiger laut KTG sogar leer aus. Sollten interessierte Investoren verbindliche Kaufangebote unterbreiten, würde geprüft, ob diese die Quote verbessern und eine Alternative zum aktuellen Insolvenzplan darstellen.
Unabhängig von der letztendlichen Quotenhöhe, sollten Anleger ihre Forderungen fristgerecht zum 24. Januar 2017 zur Insolvenztabelle anmelden lassen. Nur dann werden sie im Verfahren berücksichtigt und es wird ihnen der Insolvenzplan zur Einsicht zugestellt. Der DFMS-Geschäftsführer: ?Darüber hinaus sollte auch die Prüfung weiterer Ansprüche veranlasst werden.? Bei Beratungsfehlern könnten Vermittler in der Haftungspflicht stehen. Zusätzlich kommen Ansprüche aufgrund von Prospekthaftung in Betracht. Die Vereinsanwälte des DFMS bieten eine kostenfreie Erstberatung.



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Datum: 20.01.2017 - 09:23 Uhr
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