Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts

ID: 1450804

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts




(firmenpresse) - Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung verschickt, macht sich selbst schadensersatzpflichtig, wenn das Markenrecht tatsächlich nicht verletzt wurde.



GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Marken sorgen für einen hohen Wiedererkennungswert beim Verbraucher. Daher ist der Schutz der eigenen Marke wichtig und Markenrechtsverletzungen sollten konsequent verfolgt werden. Allerdings sollte auch nicht vorschnell gehandelt werden. Wird z.B. eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung verschickt, kann dies auch zum Bumerang werden, wenn die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2016 (Az.: 312 O 128/16).



In dem konkreten Fall hatte der Inhaber einer deutschen Wortmarke, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist, wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Das abgemahnte Unternehmen plante eine Messe für Reitsportartikel. Diese bestritt die angebliche Markenrechtsverletzung mit anwaltlichem Schreiben und die Abmahnung wurde auch zurückgezogen.



Wegen der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung wurde nun die Inhaberin der Wortmarke wegen der unberechtigten Abmahnung verklagt. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass durch die unberechtigte Abmahnung das Recht der Messe-Veranstalterin am eingerichteten und ausgeübtem Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt worden sei. Vor dem Aussprechen der Abmahnung hätte der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden müssen. Dies wäre auch ohne größere Umstände möglich gewesen. Dass die Aufklärung unterlassen wurde, sei als fahrlässig und damit schuldhaft zu werten, so das LG Hamburg.





Verletzungen des Markenrechts können konsequent geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Allerdings können ungerechtfertigte Abmahnungen ins Gegenteil umschlagen. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob überhaupt ein Rechtsgrund für eine Abmahnung vorliegt und dann die entsprechenden Schritte einleiten. Ebenso können sie bei der Abwehr von Forderungen beraten.



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Datum: 01.02.2017 - 10:10 Uhr
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