Irreführende Werbung mit kostenlosem Girokonto
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Irreführende Werbung mit kostenlosem Girokonto

(firmenpresse) - Werbung mit einem kostenlosen Girokonto ist irreführend, wenn für die Nutzung der erforderlichen EC-Karte Kosten anfallen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 38 O 68/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kostenlos heißt auch tatsächlich kostenlos. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 6. Januar 2017 entschieden. Wird ein Produkt mit dem Argument "kostenlos" beworben, dürfen für den Verbraucher auch keine versteckten Kosten anfallen. Dann sei die Werbung irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Eine Bank hatte mit einem kostenlosen Girokonto für ihre Kunden geworben. Die Sache hatte allerdings einen Haken. Denn so ganz kostenfrei war das Girokonto für die Verbraucher am Ende nicht. Zwar verlangte die Bank keine Kontoführungsgebühren. Für die Nutzung der EC-Karte sollte der Kunde aber ein jährliches, wenn auch vergleichsweise geringes Entgelt zahlen. Ohne die EC-Karte konnten verschiedene SB-Terminals, z.B. zum Drucken der Kontoauszüge, nicht genutzt werden. Ein Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für irreführend, wenn der Kunde für die Nutzung seines Girokontos am Ende doch etwas zahlen müsse.
Das LG Düsseldorf hielt die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto, bei dem am Ende doch Kosten anfallen, ebenfalls für irreführend. Denn der Verbraucher erwarte bei einem kostenlosen Girokonto, dass die Nutzung für ihn auch wirklich kostenfrei ist.
Das Urteil stärkt auf der einen Seite die Verbraucher und auf der anderen Seite schützt es auch die Wettbewerber. Denn Kosten, unabhängig von ihrer Höhe, müssen für den Verbraucher auch transparent dargestellt werden. Fallen Kosten durch die "Hintertür" an, ist die Werbung für den Verbraucher irreführend und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wettbewerber, die die Kosten transparent darstellen, können dadurch benachteiligt werden.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können gravierende Folgen von Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis hin zu Schadensersatzansprüchen haben. Im Gewerblichen Rechtsschutz versierte Rechtsanwälte können in Fragen des Wettbewerbsrechts kompetent beraten und Forderungen durchsetzen bzw. abwehren.
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Datum: 06.02.2017 - 10:16 Uhr
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