Winkelmeier-Becker/Hoppenstedt: Besserer Schutz für Handwerker bei mangelhafter Lieferung von Mater

Winkelmeier-Becker/Hoppenstedt: Besserer Schutz für Handwerker bei mangelhafter Lieferung von Material

ID: 1457574
(ots) - Koalition einigt sich auf neues Bauvertragsrecht

Die Koalitionsfraktionen haben sich auf die Schaffung eines
eigenständigen Bauvertragsrechts verständigt. Hierzu erklären die
rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der
zuständige Berichterstatter Hendrik Hoppenstedt:

"Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung
kaufrechtlicher Vorschriften stellen wir die rechtlichen
Rahmenbedingungen für Bauverträge auf ein neues und stabiles
Fundament.

Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf das von der Union verfolgte
Anliegen um, Handwerker zu schützen, die mit mangelhaftem Material
beliefert werden. So müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den
Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die
Materialkosten sondern auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten. Die
Befürchtung, dass diese neue Regelung über Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehebelt werden könnte, ist
unberechtigt. Die Rechtsprechung behandelt typische Handwerksbetriebe
in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schützt sie damit vor
Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten. Eine gesetzliche
Regelung der Unwirksamkeit solcher Klauseln ist daher nicht
erforderlich. Leider hat die SPD zu lange darauf bestanden. Deshalb
haben die Verhandlungen länger gedauert als notwendig."

Hintergrund:

Nach AGB-Recht sind bestimmte nachteilige Vertragsklauseln von
Gesetzes wegen unwirksam. Dies dient dem Verbraucherschutz und gilt
daher nur gegenüber Verbrauchern (Business to Consumer, B2C), nicht
aber zwischen Unternehmern (Business to Business, B2B). Von diesem
Grundsatz haben die Gerichte in jahrzehntelanger, sehr
differenzierter Rechtsprechung Ausnahmen entwickelt. So wird auch bei
kleinen Unternehmen und Handwerker grundsätzlich vermutet, dass


AGB-Klauselverbote ihnen gegenüber unwirksam sind. Durch diese
Vermutungswirkung ist der "kleine" Handwerker vor einer Einschränkung
des neuen Rechts auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten geschützt.



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Datum: 16.02.2017 - 16:56 Uhr
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