BFH: Erbschaft einer GmbH unterliegt der Körperschaftssteuer
ID: 1458294
von der Erbschaftssteuer auch der Körperschaftssteuer. Das hat der
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Dezember 2016 entschieden (Az.: I R
50/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf,
Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Frage, wem
der Nachlass zufallen soll, stellt sich besonders für ledige und
kinderlose Erblasser. Nicht selten fällt die Entscheidung dann
zugunsten einer wohltätigen Organisation aus. In dem konkreten Fall
fiel die Wahl des Erblassers auf das Pflegeheim, dass er
testamentarisch zum Erben seines nicht unerheblichen Vermögens von
rund einer Million Euro machte. Ebenfalls verfügte der Erblasser,
dass das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs
verwendet werden dürfe. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach
dem Heimgesetz lag vor, sodass das Pflegeheim unstrittig wirksam zum
Alleinerben geworden war.
Das Pflegeheim wurde von einer GmbH betrieben. Das zuständige
Finanzamt legte daher nicht nur die Erbschaftssteuer fest, sondern
erhöhte auch die Körperschaftssteuer, da sich der Gewinn der GmbH
durch die Erbschaft erhöht habe. Dagegen klagte die GmbH durch die
Instanzen und blieb letztlich auch vor dem BFH erfolglos. Die
Erbschaft einer GmbH sei auch dann körperschaftssteuerpflichtig, wenn
der Erbanfall zugleich der Erbschaftssteuer unterliege, erklärte der
I. Senat des Bundesfinanzhofs.
Die GmbH sei unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig und daher
seien alle von ihr erzielten Einkünfte auch als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln, gleichgültig in welcher Form ihr die
Betriebseinnahmen zufließen. Daher falle auch der Erbanfall unter die
Einkünfte.
Der Senat sah keine unzulässige Kumulation von Erbschaftssteuer
und Körperschaftssteuer. Es gebe keine verfassungsrechtliche Pflicht,
Steuern so aufeinander abzustimmen, dass es zu keiner
Mehrfachbesteuerung kommt. Auch wenn Erbanfälle bei juristischen und
natürlichen Personen unterschiedlich behandelt werden, sei dies kein
Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Es unterliege dem
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive
Einkommensteuerbelastung mit Rücksicht auf die
Erbschaftssteuerbelastung abfedert und ob er dies auch auf die
Körperschaftssteuer ausdehnt.
Bei Erbschaftangelegenheiten sollten grundsätzlich auch die
steuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Das gilt umso mehr, wenn
der Nachlass nicht einer natürlichen Person zufallen soll. Damit in
diesen Fällen der steuerliche Gestaltungsspielraum optimal genutzt
wird, können im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte
beraten.
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steuerrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln,
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Datum: 20.02.2017 - 09:57 Uhr
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