Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen
EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Die strengen Vorgaben verschärften die Kreditvergabe in vielen Fällen - der Schwerpunkt liegt auf einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung.

(firmenpresse) - Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 396) setzte der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. EU 2014, L60 S. 34) mit Wirkung zum 21.03.2016 um.
Abschluss Verbraucherdarlehensvertrag - Kreditwürdigkeitsprüfung
Der Schwerpunkt lag hierbei auf einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung (Art. 18 RiL 2014/17/EU). Auf der Grundlage hinreichender Informationen zu Einkommen, Ausgaben und Wert der Sicherungsobjekte, die in den §§ 505a-505d BGB umgesetzt wurden. So darf der Darlehensgeber nach § 505a Abs. 1 S. 2 BGB "den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird".
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher das Darlehen zurückzahlen kann, positiv festgestellt werden. § 505b BGB stellt hierbei klar, dass die Kreditwürdigkeit anhand "notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen" ist. Insbesondere, ob er seine Darlehensverpflichtungen wird nachkommen können, wobei nunmehr der Wert der Immobilie (die extern begutachtet werden soll - § 505c BGB) und eine Sicherheit hierüber in Form etwa einer Grundschuld keine maßgebliche Rolle mehr spielen soll.
Fazit: Diese strengen Vorgaben verschärften die Kreditvergabe in vielen Fällen. Förderdarlehen von verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung ausgenommen: Immobilienverzehrkredit - Altersabsicherung?
Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber eingesehen. So hat die Bundesregierung bereits im Oktober 2016 einen Gesetzesentwurf eingebracht (Bundestags-Drucksache 815/16), der nicht nur mehr Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung schaffen soll, sondern auch Erleichterungen bei der Kreditvergabe insbesondere für Renovierung und Bau vorsieht und mit den sog. Immobilienverzehrkrediten eine neue Kreditform vorsieht. Hierbei geht es um Kredite, die der Alterssicherung dienen. Diese sowie Förderdarlehen sollten künftig von den verschärften Kreditwürdigkeitsprüfungen ausgenommen werden. Wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien diese Darlehensnehmer besonders schutzwürdig.
Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf in einer Stellungnahme vom 10.02.2017 grundsätzlich begrüßt, fordern aber mehr Mitbestimmung. Es bleibt abzuwarten, ob diese praxisnotwendigen Erleichterungen noch vor der Bundestagswahl kommen.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
kreditvergabe
kreditw-rdigkeitspr-fung
immobilienverzehrkredit
altersvorsorge
verbraucherdarlehen
renovierung
bau
verbraucher
darlehensnehmer
advoadvice
rechtsanw-lte
berlin
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Rechtsanwälte haben sich auf die folgenden Rechtsgebiete spezialisiert:
-Bankrecht
-Datenschutzrecht
-Insolvenzrecht
-Internetrecht
-Kapitalmarktrecht
-Privates Baurecht
-Prospektrecht / Beratung bei Prospekterstellung
-Schufa-Recht
-Steuersparmodelle
-Anwalts- und Notarhaftung
-Unternehmensberatung
-Versicherungsrecht
-Wohnungseigentumsrecht (Schwerpunkt Schrottimmobilien)
-Zivilrecht mit Schwerpunkt Verbraucherschutz
ADVOADVICE - kompetente Beratung von erfahrenen Rechtsanwälten. Von einem Rechtsanwalt erwarten die Mandanten vor allem zwei Dinge: faire Beratung und kompetente Experten. Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind in zahlreichen Online- und Printmedien in Erscheinung getreten. Weitere Informationen unter http://www.advoadvice.de.
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Sven Tintemann
Malteserstrasse 172
12277 Berlin
info(at)advoadvice.de
+49 30-921 000 40
http://www.advoadvice.de
Datum: 20.02.2017 - 15:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1458534
Anzahl Zeichen: 3253
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Sven Tintemann
Stadt:
Berlin
Telefon: +49 30-921 000 40
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 538 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).