Meldeportal-Mindestlohn des Zolls erfolgreich gestartet
ID: 1458875
von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist seit
dem 1. Januar 2017 erfolgreich am Start. Arbeitnehmer, die aus dem
Ausland entsandt werden, müssen in Deutschland Mindestlohn erhalten.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland
entsenden, müssen ihre Arbeitnehmer dem Zoll melden und versichern,
dass sie die entsprechenden Arbeitsbedingungen einhalten. Seit Beginn
des Jahres können diese Meldungen mit Hilfe des
Meldeportal-Mindestlohn komfortabel und unkompliziert online abgeben
werden.
Das Meldeportal-Mindestlohn steht in deutscher, englischer und
französischer Sprache zur Verfügung. Eine komfortable Menüführung
ermöglicht ein schnelles Ausfüllen der Formulare und eine sichere
Übermittlung an den Zoll.
Das Meldeportal-Mindestlohn kann direkt über
www.meldeportal-mindestlohn.de oder über www.zoll.de in der Rubrik
"Dienste und Datenbanken" aufgerufen werden.
Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und
jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, seit 1.
Januar 2017 von 8,84 Euro je Stunde. Daneben gibt es noch
branchenspezifische Mindestlöhne im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und
eine Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der
Zollverwaltung wurde die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher
Mindestlohnregelungen übertragen
Pressekontakt:
Generalzolldirektion
Pressestelle
Klaus Salzsieder
Telefon: 0221/22255-3828
pressestelle.gzd@zoll.bund.de
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Datum: 21.02.2017 - 10:52 Uhr
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