Recht für Bausparkassen: Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen
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Seit ca. 2 Jahren praktizieren die Bausparkassen die Kündigung von Altverträgen. Betroffene sollten nun ihre Vertragskonstellation auf Dauer und Zuteilung prüfen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig bespart wurde und der Vertrag noch nicht bzw. weniger als zehn Jahre zuteilungsreif ist.
Sollte der Fall eintreten, dass bei einer unrechtmäßigen Kündigung das Guthaben parallel ausgezahlt wird, dann ist es ratsam, das Geld vorerst nicht auszugeben. So vermeiden sie die Auffassung, dass sie den Betrag, also auch die Kündigung angenommen haben. Im Fall einer Rückabwicklung muss die gesamte Bausparsumme wieder eingezahlt werden.
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Datum: 22.02.2017 - 13:43 Uhr
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