RA Hahn: "Sparkassen-Kunden haben Anspruch auf Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen aus 2010/11 bei Widerrufsinformation mit Klammerzusatz"
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sticht weiter" meint scherzhaft der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn
von HAHN Rechtsanwälte. In dem jetzt in schriftlicher Begründung
vorliegendem Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - befasste
sich der Bundesgerichtshof mit einer Widerrufsinformation einer
beklagten Sparkasse bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus August
2010. Der Bankensenat stellt fest, dass die Widerrufsinformation
nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies begründet er damit,
dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei
Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse
zuständige Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" enthalte, die für den
Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig sind. Die
Widerrufsinformation basiert auf einem Formular des
Sparkassenverbands aus Mitte 2010.
"Das BGH-Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von
Immobiliardarlehensverträge von Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller
Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und einiger Banken anwenden",
sagt Anwalt Hahn. Die Kreditinstitute können sich nun nicht mehr auf
die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des
Rechtsmissbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der
Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der
Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre
Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und
rückabwickeln.
"Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010
abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue
"Widerrufswelle" zukommen", prophezeit Hahn. "Dieses Mal sind die
Sparkassen und Banken offensichtlich auch eher vergleichsbereit",
verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen
Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des
diesbezüglich einschlägigen Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung und eine anschließende Rückabwicklung nachdenken,
eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte
Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team
an.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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Datum: 08.03.2017 - 10:00 Uhr
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