Überstunden: in welchem Umfang zulässig?

Überstunden: in welchem Umfang zulässig?

ID: 1465798

Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



ArbeitsrechtArbeitsrecht

(firmenpresse) - Maximilian Renger: Wir hatten bereits darüber gesprochen, dass unter gewissen Umständen, insbesondere wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung das vorsehen, Arbeitnehmer zu Überstunden verpflichtet sein können. Angenommen das ist nun der Fall, in welchem Umfang kann der Arbeitgeber denn Überstunden anordnen?



Fachanwalt Bredereck: Auch dazu können sich dann entsprechenden Angaben im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung finden. Oftmals sind das dann allerdings eher allgemeinere Umschreibungen, wie z. B. Überstunden "in angemessenem Umfang". Es gibt allerdings auch eine absolute Obergrenze aus dem Arbeitszeitgesetz, die in jedem Fall eingehalten werden muss.



Maximilian Renger: Wie sieht die denn aus?



Fachanwalt Bredereck: Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der schon eine 40-Stunden-Woche hat, maximal acht Überstunden auferlegen kann. Allerdings gibt es auch von diesem Grundsatz wieder verschiedene Ausnahmen. So ist es z. B. auch zulässig, 10 Stunden pro Tag zu arbeiten, wenn wiederum innerhalb von sechs Monaten die zusätzlichen Stunden ausgeglichen werden. Zudem können in bestimmten Branchen, Tarifverträge weitere spezifische Ausnahmen vorsehen. In diesem Rahmen muss man also jeweils prüfen, ob sich die Überstundenanzahl zusammen mit der normalen Arbeitszeit im zulässigen Bereich bewegt.



Maximilian Renger: Was würdest du Arbeitnehmern raten, die der Ansicht sind, dass durch die Überstundenanordnung des Arbeitgebers die zulässige Arbeitszeit überstiegen wird?



Fachanwalt Bredereck: Ich wäre immer vorsichtig damit, die Arbeitsleistung einfach zu verweigern. Es kann ja durchaus passieren, dass man sich bei der Berechnung mal irrt, besonders vor dem Hintergrund der verschiedenen, durchaus unübersichtlichen Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz. Oder aber man weiß schlicht und einfach nicht, dass es einen Tarifvertrag gibt, der einem bestimmte Überstunden vorschreibt. Wenn man unberechtigterweise die Arbeitsleistung nicht erbringt, kann das den Arbeitgeber zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung berechtigen. Deshalb würde ich im Zweifel die Überstunden besser erbringen und dann anschließend, notfalls auch gerichtlich, überprüfen lassen, ob die Anordnung zulässig war.





Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank.



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6.3.2017



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drucken  als PDF  Bereits verwendete Kündigungsgründe tauglich zur Begründung einer neuen Kündigung? Fristlose Kündigung: Muss der Kündigungsgrund angegeben werden?
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Datum: 09.03.2017 - 15:45 Uhr
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