Dünnes Eis für Anleger - Anlageberatung: Neues BGH Urteil zu Immobilienfonds
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Dünnes Eis für Anleger - Anlageberatung: Neues BGH Urteil zu Immobilienfonds
In den Fällen ging es um die Beteiligung des Anlegers an einem Immobilienfonds. Den Ertragsberechnungen im Fondsprospekt lag eine optimistische Erwartung der künftigen Entwicklung der Mieten zu Grunde.
Der BGH sah keine Pflichtverletzung der Bank, die den Prospekt bei der Beratung verwendete und auf ein höheres Mietausfallrisiko nicht hingewiesen hatte.
Da der Sachverständige festgestellte, dass die Prognosen im Prospekt vertretbar waren und die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt waren, durfte die Bank die Prospektangaben bedenkenlos übernehmen.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, München, hierzu: "Der BGH hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Vertretbarkeitsprüfung bestätigt. Interessant ist aber, dass der BGH ausdrücklich darauf hinweist, dass die Bank über ihr bekannte, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinweisen muss, ansonsten würde sie sich schadensersatzpflichtig machen".
Solche Umstände sind zum Beispiel ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise. Auch die mit dem Vertrieb der Kapitalanlage verbundenen Kosten sind aufklärungspflichtig, wobei diese Aufklärung auch zusammenfassend in den schriftlichen Produktinformationen erfolgen kann.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang sodann auch seine Rechtsprechung zu gesondert aufklärungspflichtigen Eigeninteressen bestätigt:
"Wenn eine Bank umsatzabhängig für eine Anlageempfehlung Einnahmen zufließen und sie deshalb ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat, gerade diese Kapitalanlage zu empfehlen, muss sie darüber gesondert aufklären. Hat die Bank über die Höhe des umsatzabhängigen Eigeninteresses ihren Kunden aufklärt, kann der getäuschte Anleger Schadensersatz geltend machen", so Lederer weiter.
Dem Anleger ist daher zu raten, das Beratungsgespräch genau zu dokumentieren, möglichst ein Protokoll von der Bank gegenzeichnen zu lassen oder Zeugen hinzuziehen, um für ein späteres Gerichtsverfahren ausreichend Beweismittel an der Hand zu haben.
Auch bei den Fragen zu Vorkenntnissen, Anlagezielen und Risikobereitschaft sollte der Kunde die Aufzeichnungen des Bankberaters genau kontrollieren. Auch von diesen Angaben hängt ab, ob die Anlageempfehlung korrekt war oder ein Schadensersatzanspruch besteht.
Ansprechpartner:
Angelika Heckenstaller
heckenstaller@roessner.de
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Datum: 18.12.2009 - 13:06 Uhr
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