Wasser marsch / Ein Boiler leckte und der Mieter sollte den Schaden bezahlen (FOTO)
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(ots) -
Wasserschäden haben es häufig in sich. Wenn aus Leitungen,
Spülbecken oder Waschmaschinen Hunderte oder gar Tausende von Litern
austreten, dann ist der Sachschaden enorm. Der Bewohner einer
Mietwohnung kann allerdings nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS nur haftbar gemacht werden, wenn er den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 164/15)
Der Fall: Ein an der Wand montierter Boiler in einer Mietwohnung
war defekt. Möglicherweise lag es an einem Zulaufventil, das nicht
vollständig zugedreht war. Jedenfalls traten größere Mengen Wasser
aus, ehe der Fehler bemerkt wurde. Der Schaden betrug etwa 10.000
Euro. Die Versicherung des Wohnungseigentümers forderte das Geld von
dem Mieter, weil dessen Fehlverhalten ursächlich gewesen sei. Der
weigerte sich, es kam zu einem Zivilverfahren durch zwei Instanzen.
Das Urteil: Die Richter entschieden nach der Beweisaufnahme, dass
hier allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit des Beklagten anzunehmen
sei. Dafür müsse er jedoch nicht haften. Eine weitergehen-de grobe
Fahrlässigkeit, bei der die Übernahme des Schadens tatsächlich in
Frage gekommen wäre, hatte die Versicherung dem Mieter nicht
nachweisen können.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 03.04.2017 - 08:30 Uhr
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