Auch eine Bezahlung nach dem Mindestlohn kann sittenwidrig sein
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vergütungsvereinbarung, die unter 2/3 der branchen- und regionsüblichen Vergütung liegt, sittenwidrig und nichtig.
Eine Bezahlung nach dem Mindestlohn ist nicht in allen Fällen arbeitsrechtlich in Ordnung. Neben den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes besteht eine weitere Vergütungsuntergrenze aus dem Verbot der sittenwidrigen Lohnvereinbarung. Von einer solchen ist auszugehen, wenn nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns vergütet wird.
Liegt die übliche Tarifvergütung um mehr als 50 % über dem Mindestlohn, besteht ein Vergütungsanspruch auf mindestens 2/3 der üblichen Vergütung. Eine Vereinbarung des Mindestlohns als Vergütung wäre in diesem Falle zu niedrig und damit sittenwidrig.
Sittenwidrige Lohnabreden sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig. An die Stelle der sittenwidrigen Lohnabrede tritt dann gemäß § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung.
Die Nachzahlungsverpflichtung beläuft sich in diesem Falle auf die übliche Vergütung, und nicht nur auf 2/3 der üblichen Vergütung.
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Datum: 03.04.2017 - 09:51 Uhr
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