Druckkündigung: Wenn Kollegen die Kündigung fordern
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Das Bundesarbeitsgericht findet klare Worte: Arbeitgeber müssen "alles Zumutbare tun", um die Situation anders zu lösen, die Kündigung darf nur "das letzte Mittel" sein, um "schwere wirtschaftliche Nachteile" abzuwenden. Die Führungsebene muss klarstellen: Wer Arbeit verweigert, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Pflicht - und konsequent sein, beispielsweise Gehälter kürzen, Abmahnungen aussprechen. Erst wenn das nichts bringt, ist eine Druckkündigung unter Umständen rechtens, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 15.12.2016, Aktenzeichen 2 AZR 431/15, Badische Zeitung online vom 31.03.2017. Die Gründe, aufgrund deren die Belegschaft den Mitarbeiter ablehnte, spielten für die Bundesrichter keine Rolle.
Praxis-Tipps vom Fachanwalt: Arbeitnehmer, die von einer Druckkündigung betroffen sind, sollten so schnell, wie möglich rechtlichen Rat einholen. Druckkündigungen gehen oft einher mit Mobbing; Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeiter vor Anfeindungen am Arbeitsplatz zu schützen, machen sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig, wenn sie untätig bleiben. Gegen Druckkündigungen haben Kündigungsschutzklagen häufig gute Chancen, und Arbeitgeber sind regelmäßig bereit, hohe Abfindungen zu zahlen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung informiert Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck über Ihre Rechte, über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die in Ihrem Fall realistische Abfindungshöhe.
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Datum: 03.04.2017 - 17:50 Uhr
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