GenoGen eG im vorläufigen Insolvenzverfahren
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GenoGen eG im vorläufigen Insolvenzverfahren
Vorsorge für Generationen konnten die Anleger mit ihren Beteiligungen bei der GenoGen eG nicht erreichen. Spätestens nach dem Insolvenzantrag im Januar und der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Münster (Az.: 74 IN 77/16) ist klar, dass den Anlegern hohe Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. Dass die Geldanlageprodukte der Genossenschaft keineswegs so sicher und renditestark waren, wie dargestellt, war allerdings schon vorher ersichtlich.
Die Anleger konnten sich mit Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen an Immobilienprojekten beteiligen. Ihr Geld sollte in Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen fließen. Was aus dem Geld geworden ist, ist unklar. Zumindest ermittelt die Staatsanwaltschaft und ein Vorstandsmitglied wurde inhaftiert. Zu der Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und dem Insolvenzantrag gibt, könne nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters derzeit keine Aussage getroffen werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nun zunächst einen Überblick über die Verträge und Zahlungsströme bei der GenoGen eG verschaffen. Erst dann kann festgestellt werden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. Nach derzeitigem Stand verfüge die Genossenschaft jedenfalls über keine liquiden Mittel mehr und Bauprojekte liegen vorläufig auf Eis.
Für die Anleger stellt sich die bange Frage, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger prüfen lassen können, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich dann sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten.
Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diese stellen sich nach Ansicht von GRP Rainer Rechtsanwälte vor allem auch durch die Investitionen in einen sog. "Blind Pool" dar. Denn in welche Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen das Geld der Anleger fließen soll, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht klar. Zur Wahrung ihrer Ansprüche können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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Datum: 12.04.2017 - 09:15 Uhr
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