BGH kippt Darlehensgebühr der Bausparkassen
"Damit folgt der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen (BGH Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - und - XI ZR 170/13) und stärkt die Verbraucherrechte erneut.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Klausel über eine sogenannte Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Klauselkontrolle zugänglich ist", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Rechtsfolgen und praktische Auswirkungen
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann eine bereits erhobene und an die Bausparkasse gezahlte Darlehensgebühr zurückgefordert werden. Zurzeit ist noch fraglich, wie viel Zeit für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Darlehensgebühr zur Verfügung steht. Grundsätzlich sollte aber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis greifen. Hiernach muss eine in 2014 geleistete Darlehensgebühr bis spätestens Ende 2017 zurückgefordert werden.
Ob aber nicht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über ein Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehensverträgen - auch auf die absolute Verjährungsfrist (Verjährung innerhalb von zehn Jahren) abzustellen sein könnte, ist noch nicht geklärt.
"Fest steht aber, dass die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur weiteren Rechtsklarheit führt und die Verbraucherinteressen zusätzlich stärkt", bemerkt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 12.04.2017 - 13:40 Uhr
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