Gefährliche Gemische brauchen neue Etiketten / Die letzte Frist zur Einführung der CLP-Kennzeichnung läuft ab (FOTO)
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(ots) -
Ab 1. Juni 2017 dürfen gefährliche Stoffe und Gemische in Europa
nur noch verkauft werden, wenn sie der CLP-Verordnung entsprechen.
Darauf weist die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hin. Die europäische
CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von chemischen Stoffen und Gemischen. Mit dem Stichtag endet die
letzte Übergangsregelung. Es dürfen nur noch Gemische wie
beispielsweise Haushaltsreiniger, Lösemittel oder Bauchemikalien
verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und
gekennzeichnet sind. Die neue Kennzeichnung lässt sich auf den ersten
Blick an Farbe und Form der Piktogramme erkennen. Die CLP-Piktogramme
sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen. Sie
ersetzen die nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangenem
Quadrat. Kunden sollten Produkte mit "alter" Kennzeichnung nach dem
1. Juni 2017 zurückweisen.
Mit der CLP-Verordnung hat die Europäische Union die Empfehlungen
der Vereinten Nationen zum sogenannten Global Harmonisierten System
(GHS) umgesetzt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging)
von Chemikalien weltweit zu vereinheitlichen. Die Umstellung auf die
neue Kennzeichnung erfolgte schrittweise zuerst für Stoffe und
anschließend für Gemische. So hatten die verantwortlichen Hersteller,
Importeure und Formulierer genügend Zeit, die neuen Regelungen
kennenzulernen und die erforderlichen Änderungen einzuleiten. In den
vergangenen zwei Jahren konnten Gemische noch mit der alten
Gefahrenkennzeichnung verkauft werden, wenn sie vor dem 1. Juni 2015
bereits in Verkehr gebracht waren und sich beispielsweise in den
Verkaufsregalen befanden. Zum 1. Juni endet jetzt die letzte
Abverkaufsfrist.
Dieses Stichdatum ist für den Handel von erheblicher Bedeutung. Es
dürfen nur noch Gemische verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung
eingestuft und gekennzeichnet sind. Für die überwiegende Anzahl der
Gemische ist es den Lieferanten gelungen, die neue Kennzeichnung
rechtzeitig einzuführen und den Abverkauf der alten Ware zu
organisieren. Doch wie ist mit einzelnen Restbeständen umzugehen, die
sich möglicherweise noch kurz vor Ablauf der Frist in den
Verkaufsregalen befinden? Als Vorbereitung auf den Stichtag sollten
solche Restwaren aus den Regalen entfernt werden. Dies betrifft
Verkaufsstellen, bei denen eine Selbstbedienung durch die Kunden
möglich ist. Außerdem sollte das Verkaufspersonal informiert werden,
damit auch aus dem Lager keine Gemische mit abgelaufener
Kennzeichnung weitergegeben werden. Für Waren, die auch zum Stichtag
noch mit den veralteten Etiketten ausgerüstet sind, könnte eine
Rückführung an den Lieferanten erwogen werden. Alternativ könnte
umetikettiert werden. Dabei müssen jedoch unbedingt Maßnahmen zur
Qualitätssicherung ergriffen werden. Beispielsweise könnten
Vorlieferanten geeignete Etiketten mit der neuen Kennzeichnung zur
Verfügung stellen.
Gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit der "alten"
Kennzeichnung erworben haben und diese aufbrauchen und nicht
weiterverkaufen, sind von dieser Frist nicht betroffen. Für die
innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die
Kennzeichnung umzustellen. Allerdings muss gegebenenfalls auf eine
geänderte Einstufung korrekt reagiert werden. Dann müssen die
Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen
enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und
Kennzeichnungssystem.
Weitere Informationen zur CLP-Verordnung gibt es im
Internetangebot des REACH-CLP-Biozid Helpdesks unter
www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html.
Forschung für Arbeit und Gesundheit
Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen stehen für sozialen
Fortschritt und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft. Die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) forscht und entwickelt im
Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, fördert den
Wissenstransfer in die Praxis, berät die Politik und erfüllt
hoheitliche Aufgaben - im Gefahrstoffrecht, bei der Produktsicherheit
und mit dem Gesundheitsdatenarchiv. Die BAuA ist eine
Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Über 700 Beschäftigte
arbeiten an den Standorten in Dortmund, Berlin und Dresden sowie in
der Außenstelle Chemnitz.
www.baua.de
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Jörg Feldmann
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 6.1, Pressearbeit
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
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Fax: 0231 9071-2299
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Datum: 19.04.2017 - 11:12 Uhr
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