Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit voraussichtlich zum 1. Juni 2017

Neue Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit voraussichtlich zum 1. Juni 2017

ID: 1486979
(ots) - In der heutigen Sitzung des Mindestlohnausschusses
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde dem
Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze in der
Zeitarbeit stattgegeben. Nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung
im Bundesanzeiger tritt damit zum 1. Juni 2017 eine neue
allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft.

"Der BAP hat die Allgemeinverbindlichkeit für eine Lohnuntergrenze
in der Zeitarbeit vor allem deswegen beantragt, damit die in unserer
Branche erreichten Standards nicht unterlaufen werden können, sondern
geschützt und gestärkt werden. Denn in der untersten Entgeltstufe E1
haben unsere Tarifwerke mittlerweile eine Lohnhöhe erreicht, die
sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern spürbar über
dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt", erklärt Sebastian
Lazay, Vizepräsident des Bundesarbeitgeberverbandes der
Personaldienstleister (BAP), der den Verband bei der Anhörung im BMAS
vertrat. So gilt in der untersten Entgeltstufe für die Zeitarbeit
seit dem 1. März 2017 ein Stundenlohn von 9,23 Euro im Westen und
8,91 Euro im Osten. Sollte die Entgeltstufe E1 der
Zeitarbeitstarifwerke nicht zur allgemeinverbindlichen
Lohnuntergrenze erklärt werden, könnte sie sowohl von deutschen
Zeitarbeitsunternehmen, die nicht tarifgebunden sind, als auch von
ausländischen Anbietern unterlaufen werden: "Das kann nicht im
Interesse des BAP sein, weil es negative Auswirkungen auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Branche haben würde,
schließlich könnten sie nach dem niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn
bezahlt werden. Deswegen begrüßt es der BAP ausdrücklich, dass sich
der Mindestlohnausschuss seiner Argumentation für eine
allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit angeschlossen
hat. Nun fehlt nur noch die entsprechende Rechtsverordnung der


Bundesarbeitsministerin, damit die beantragte Lohnuntergrenze zum 1.
Juni 2017 in Kraft treten kann", so Lazay weiter.

Über den BAP:

Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
ist die führende Interessenvertretung der Personaldienstleistungs-
und Zeitarbeitsbranche in Deutschland. Im BAP sind ca. 2.000
Mitglieder mit über 4.600 Personaldienstleistungsbetrieben
organisiert. Informationen zum Verband finden Sie unter
www.personaldienstleister.de.

Besuchen Sie uns auch unter: http://www.presseportal.de/nr/104864
Hier finden Sie auch Fotomaterial.



Pressekontakt:
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP),
Ulrike Heine,
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Universitätsstr. 2-3a,
10117 Berlin,
Tel.: 030 / 20 60 98 - 30,
Mail: presse@personaldienstleister.de,
Website: www.personaldienstleister.de

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Datum: 03.05.2017 - 18:20 Uhr
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