Rücktritt von der Lebensversicherung - BGH stärkt Verbraucher

Rücktritt von der Lebensversicherung - BGH stärkt Verbraucher

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Rücktritt von der Lebensversicherung - BGH stärkt Verbraucher



(firmenpresse) - Der Versicherungsnehmer muss ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Ist dies nicht geschehen, ist der Rücktritt auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich.



Aus unterschiedlichen Gründen wollen sich viele Verbraucher wieder von ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung lösen. Die Kündigung ist allerdings oftmals keine Option, da der Versicherer dann nur den Rückkaufswert auszahlt. Lukrativer kann der Widerspruch oder der Rücktritt vom Versicherungsvertrag sein. Mit Urteil vom 25. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Versicherungsnehmer beim Rücktritt gestärkt (Az.: IV ZR 173/15). Demnach kann der Rücktritt auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erklärt werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsrechte aufgeklärt wurde.



In dem konkreten Fall hatte der Verbraucher im Jahr 2006 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen. Im Mai 2010 kündigte er zunächst den Vertrag und erhielt vom Versicherer den Rückkaufswert - nicht ganz die Hälfte der eingezahlten Prämien. Im Oktober 2010 erklärte er schließlich den Widerspruch bzw. Widerruf und klagte die Rückzahlung aller geleisteten Prämien abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.



Der BGH erklärte, dass der Versicherungsnehmer den Rücktritt wirksam erklärt habe, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war und die Rücktrittsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn die verwendete Rücktrittsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, in welcher Form der Rücktritt zu erklären sei. Zudem sei die Belehrung in einer Reihe anderer Hinweise ohne eine drucktechnische Hervorhebung eingefügt worden, sodass nicht gewährleistet sei, dass der Verbraucher die Belehrung auch zur Kenntnis nehme. Zudem führte der BGH aus, dass die ordnungsgemäße Belehrung auch ausnahmsweise nicht entbehrlich ist, wenn der Verbraucher durch einen Versicherungsmakler beraten und aufgeklärt wurde. Der Versicherungsnehmer hat damit Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Prämien, so der BGH.





Die Kanzlei GRP Rainer erklärt: Der Widerruf oder Rücktritt von einer Lebens- oder Rentenversicherung ist zumeist deutlich lukrativer als die Kündigung. Dann erhält der Versicherungsnehmer die gezahlten Prämien vollständig zurück und muss sich nur den Abzug eines gewissen Betrags für den gewährten Versicherungsschutz gefallen lassen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob der Widerruf oder Rücktritt möglich ist.



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Datum: 25.05.2017 - 09:20 Uhr
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