Sommer auf Balkonien - Was Mieter beachten sollten

Sommer auf Balkonien - Was Mieter beachten sollten

ID: 1496092

VdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon



(firmenpresse) - München (01.06.2017) - Abschalten, sonnen, gärtnern: Ein eigener Balkon hat für viele Mieter einen hohen Stellenwert. Doch die Freiheit auf Balkonien ist nicht grenzenlos. Der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) hat Urteile rund um die Balkon- und Terrassennutzung zusammengestellt. "Wer nicht sicher ist, was erlaubt ist, sollte einen Blick in die Hausordnung werfen", rät Verbandsvorstand Xaver Kroner.



Ob Geranien, Petunien oder Küchenkräuter, Mieter haben bei der Bepflanzung von Balkon und Terrasse weitgehend freie Hand. Eine Ausnahme ist der Anbau von Cannabis. Der kann neben den strafrechtlichen Folgen auch eine Kündigung des Vermieters nach sich ziehen (LG Ravensburg, Az: 4 S 127/01). Bis vor Gericht zog sich die Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter wegen einem Berg-Ahorn auf dem Balkon. Als die Baumkrone das Hausdach überragte, reichte der Vermieter Klage ein. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Vermieter Recht. Ein Baum mit diesem Ausmaß, zumal Tiefwurzler, sei als Balkonpflanze nicht geeignet (LG München I, 31 S 12371/16).



Nicht jeder Hausbesitzer oder Nachbar teilt die Freude über den grünen Daumen des Mieters. Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00). Beim Gießen der Balkonpflanzen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben (AG München 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das LG Berlin (67 S 370/09).



Vorsicht bei baulichen Veränderungen

Trotz des langen deutschen Winters hat ein Mieter keinen Anspruch auf den Umbau seines Balkons in eine Loggia. Der Vermieter muss einer seitlichen Balkonverglasung nicht zustimmen, wenn dadurch die einheitliche Fassade des Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, urteilte das LG Bautzen (Az: 1 S 4/00). Ein Mieter, der eigenmächtig eine Verglasung anbringt, muss diese auf Verlangen des Vermieters wieder beseitigen (LG Berlin, Az: 65 S 152/99). Auch die Montage von Markisen muss vom Vermieter genehmigt werden, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können. Gegen das Anbringen eines Sichtschutzes am Balkongeländer ist mietrechtlich jedoch nichts einzuwenden, wenn die Fassade dabei nicht verunstaltet wird.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 02.06.2017 - 10:05 Uhr
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