Mit Steuervorteil fürs Alter vorsorgen
ID: 1502081
Wer für das Alter vorsorgt, kann seine Aufwendungen auf verschiedene Arten geltend machen. Entscheidend sind bei der Einkommensteuererklärung die beiden Anlagen "Vorsorgeaufwand" und "AV". "Zum Vorsorgeaufwand zählt neben der gesetzlichen Rentenversicherung, die in den meisten Fällen direkt vom Lohn einbehalten wird, auch die sogenannte Basis-Rente, die früher Rürup-Rente hieß", betont Gudrun Steinbach. Allerdings können Zahlungen nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Für 2016 liegt er bei 22.766 Euro für Ledige und 45.532 Euro für Verheiratete. "Das klingt zunächst nach einer hohen Summe", meint die Lohi-Expertin. Allerdings zählen dazu neben den Rentenbeiträgen des Arbeitnehmers auch die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse. "Außerdem wirkt sich nur ein gewisser Teil steuermindernd aus", wird Gudrun Steinbach noch konkreter: Für die Steuererklärung 2016 sind es 82 Prozent. Letztlich werden also nur 18.669 bzw. 37.668 Euro berücksichtigt. Ein Beispiel: Ein Angestellter hat 2016 ebenso wie sein Arbeitgeber 3.000 Euro Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Jahresbeitrag liegt also bei 6.000 Euro. Davon sind aber nur 82 Prozent, also 4.920 Euro abzugsfähig. Weil die Zahlung des Arbeitgebers abgezogen werden muss, berücksichtigt das Finanzamt letztlich nur 1.920 Euro der 3.000 Euro, die der Arbeitnehmer aufgebracht hat. Der Anteil, der steuerlich geltend gemacht werden kann, wächst jedoch von Jahr zu Jahr: 2017 werden es 84 Prozent, 2018 bereits 86 Prozent sein.
Riester-Rente: Von Grundzulage und Steuerabzug profitieren
Anders sieht es bei der Riester-Rente aus. Wer einen Riester-Vertrag bespart, muss seine Ausgaben in der Anlage "AV" eintragen. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Riester-Rente oder einen sogenannten Wohn-Riester handelt. Wichtig ist, dass die gezahlten Beiträge - dazu zählen auch Sondertilgungen - nicht nur im Formular vermerkt werden, betont Gudrun Steinbach: "Ihr Anbieter muss die Daten auch elektronisch an das Finanzamt übermitteln." Bis zu 2.100 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Das Finanzamt führt dann eine Günstiger-Prüfung durch, um festzustellen, ob die direkte Förderung durch den Staat (bis zu 154 Euro Grundzulage und zusätzlich bis zu 300 Euro pro Kind) oder der Sonderausgabenabzug für den Steuerzahler mehr Vorteile bringen. Dies hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab. "In der Regel fahren Alleinstehende ohne Kinder mit dem Steuerabzug besser, Familien profitieren dagegen eher von Grund- und Kinderzulage", weiß Lohi-Vorstand Gudrun Steinbach aus der langjährigen Beratungspraxis.
Grundsätzlich können Steuerzahler mit Vorsorgeaufwendungen also nicht nur für das Alter ein finanzielles Polster schaffen, sondern auch steuerlich profitieren. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen auch gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherungen, die ebenfalls in der Anlage "Vorsorgeaufwendungen" eingetragen werden müssen. Diese können, soweit sie auf die Basisversorgung entfallen, in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Wahlleistungen aus der privaten Krankenversicherung werden mit anderen Versicherungsbeiträgen, wie z.B. für die Haftpflicht- oder Unfallversicherung, zusammengerechnet und dürfen bis zu einer Höhe von 1.900 Euro je Steuerpflichtigem als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Versicherte steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhält. Nicht berücksichtigt werden dagegen Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse, so die Lohi-Expertin.
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Datum: 21.06.2017 - 12:05 Uhr
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