Weser Kapital MS Monia - Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
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Weser Kapital MS Monia - Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
Der Schiffsfonds MS Monia wurde im August 2008 noch vom damaligen Emissionshaus Navalis Invest, das später in Weser Kapital umfirmierte, aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in das Containerschiff MS Monia. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen.
Wie bei vielen anderen Schiffsfonds zuvor, konnte auch dieser Fonds die Erwartungen nicht erfüllen. Im Herbst 2016 sah es noch danach aus, als ob das Fondsschiff verkauft werden sollte. Dazu ist es nun offenbar nicht mehr gekommen. Stattdessen wurde das Insolvenzverfahren über die MS "Monia" tom Wörden GmbH & Co. KG am AG Niebüll eröffnet. Das Darlehen, das die Fondsgesellschaft noch zu tilgen hat, soll nach Angaben des "fondstelegramm" noch bei rund 14,5 Millionen US-Dollar liegen. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz einerseits, dass ihnen hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage drohen und andererseits, dass der Insolvenzverwalter ggf. bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Allerdings haben die Anleger auch Möglichkeiten, sich zu wehren. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Wie die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, bestehen für die Anleger von Schiffsfonds häufig gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen oftmals als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich haben Beteiligungen an Schiffsfonds aber in der Regel einen spekulativen Charakter. Das wurde besonders deutlich als in Folge der Finanzkrise 2008 etliche Schiffsfonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und oft nur noch der Gang zum Insolvenzgericht blieb.
In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch das Totalverlustrisiko. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
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Datum: 28.06.2017 - 09:05 Uhr
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